Kaltmiete

Im Mietrecht :

Für die Überlassung einer Wohnung oder von Gegenständen (Mietwagen) wird als Gegenleistung Miete bezahlt. Bei Wohnungsmiete wird inzwischen der Begriff „Miete" weiter differenziert.
Zusätzlich zur Miete sind in der Regel noch Heiz- und Betriebskosten zu bezahlen, meist als Abschlagszahlung im Voraus. Es gibt unterschiedliche Bezeichnungen der Miete (Grundmiete).
Unter „Brutto-Warmmiete (Brutto-Inklusivmiete)" versteht man, dass in der vereinbarten Miete die Heiz- und Betriebskosten mitenthalten sind und nicht gesondert ausgewiesen werden. Bei der „Brutto-Kaltmiete" sind alle Betriebskosten außer den Heizkosten in der Miete enthalten. Sodann gibt es noch die sog. „Teil-Inklusiv- miete", hierbei sind die Betriebskosten zum Teil in der Miete enthalten, zu einem Teil wird separat über die Betriebskosten abgerechnet (z. B. Wassergeld). Bei der „Nettomiete" ist die Miete aufgegliedert in Betriebskosten und Miete. Im Betrag für die Miete sind keinerlei Betriebskosten enthalten. Es handelt sich um die eigentliche Gegenleistung in Geld, die für die Überlassung des Mietgegenstandes bezahlt werden muss. Das Mietrechtsreformgesetz differenziert in ähnlicher Weise (§ 556 BGB) und sagt für das Wohnraummietrecht, dass eine Grundmiete neben den Betriebskosten verlangt werden darf. Seit 1.1.2004 gibt es eine einschlägige Betriebskostenverordnung.
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Fälligkeit der Miete, Mietzins, Mietvertrag, Vorauszahlung




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