Kassenarzt

Der Arzt (auch Zahnarzt), der nach der Zulassungsordnung für Kassenärzte für die Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen und ihren Familienangehörigen (Kassenpatienten) zugelassen ist. Der Versicherte kann grundsätzlich den K. frei wählen. Der K. kann beim Patienten die Vergütung für erbrachte Leistungen nicht frei festsetzen, sondern muß sie nach der Gebührenordnung berechnen.

ist der für die Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Angehörigen zugelassene Arzt. Die Zulassung erfolgt nach einem Bedarfsplan, wobei seit dem 1.1. 1999 eine Altersgrenze von 68 Jahren gilt. Seit 1989 hat ein Arzt über 55 wegen des überragenden Gemeinschaftsguts Stabilität der Krankenversicherung keinen Anspruch auf Zulassung mehr. Lit.: Plagemann, H., Kassenarztrecht, 2. A. 1997; Handbuch des Vertragsarztrechts, hg.v. Schnapp, F. u.a., 2. A. 2006; Rompf T., Die Rechtsbeziehung im Vertragsarztrecht, 2003

Vertragsarzt.




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