Altersgrenzen
Grundrechtsmündigkeit
1.
Der Beamte oder Richter auf Lebenszeit tritt nach Erreichen der gesetzlichen A. in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG; 51 I BBG), ohne dass es eines besonderen Verwaltungsaktes (Versetzung) bedarf (s. a. Beamtenrecht, Beamtenversorgung). Die A. ist nach den Beamtengesetzen des Bundes (§ 51 BBG) und der Länder grundsätzlich die Vollendung des 67. Lebensjahres. Für vor dem 1. 1. 1947 geborende Beamte bleibt es bei der früheren Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres; für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 ist die Altersgrenze gestaffelt von 65 Jahre 1 Monat bis 66 Jahre 10 Monate (i. E. s. § 51 II BBG u Beamtengesetze d. Länder). Sondervorschriften bestehen u. a. für Beamte des Polizei-Vollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes (i. d. R. 60. Lebensjahr), für Berufssoldaten und Hochschullehrer. Bei dringendem dienstlichem Bedürfnis kann die A. im Einzelfall bis zu 3 Jahren hinausgeschoben werden (§ 53 I BBG und Beamtengesetze der Länder). Ein Beamter auf Lebenszeit kann auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt werden (Versetzung in den Ruhestand), wenn er als schwerbehinderter Mensch das 62. Lebensjahr oder in allen anderen Fällen das 63. Lebensjahr vollendet hat; vor dem 1. 1. 1952 geborene schwerbehinderte Beamte können den Antrag bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres stellen; für die schwerbehinderte Beamte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gibt es wieder eine gestaffelte Übergangsregelung (§ 52 BBG u. Beamtengesetze der Länder).
2.
Zu den A. bei der Altersrente s. dort.
3.
S. a. Lebensalter.
im Beamtenrecht das Lebensalter, bei dessen Erreichen der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt. In der Regel gilt als A. die Vollendung des 65. Lebensjahres. Vgl. auch Ruhestand, Altersruhegeld, - flexible A., Lebensalter.
Nach Erreichen der A. tritt der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand, ohne dass dazu ein besonderer Verwaltungsakt nötig ist. Die A. ist nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder i. d. R. die Vollendung des 65. Lebensjahres. Es bestehen jedoch Sondervorschriften u. a. für Berufssoldaten, Hochschullehrer und Beamte des Polizeivollzugsdienstes.
Im Sozialrecht:
Geburtsdatum
Im Arbeitsrecht:
ist im Arbeitsrecht der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis resolutiv befristet ist. Die Wirksamkeit von Altersgrenzen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen u. Arbeitsverträgen ist umstr. (Befrist. Arbeitsverh.) Nach § 41 IV 3 SGB VI ist eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, nur wirksam, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die Bestimmung kann nach bestrittener aber richtiger Auffassung nicht auf Altersgrenzen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen angewandt werden (a. A. v. 20. 10. 1993 - NJW 94, 538; v. 1. 12. 1993 - 7 AZR 428/93). Z. T. wird aber die Auffassung vertreten, dass Altersgrenzen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gegen die Freiheit der Berufsausübung verstossen (LAGE SGB VI § 41 Nr. 1, 2). Durch eine ablösende Betriebsvereinbarung kann eine vertragliche Altersgrenze nicht herabgesetzt werden (AP 46 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 90, 816 = DB 90, 1840). Lit.: Belling/Hartmann, NZA 93, 1009; Boecken, ArztR 92, 9 I-XX; Gitter/Boerner, RdA 90, 129; Henssler, DB 93, 1669; Kienast, DB 91, 1725; Laux, NZA 91, 967; Moll, DB 92, 475; Waltermann, NZA Beil. 91, Nr. 4, 19; ders., RdA 93, 209; Worzella, DB 93, 834; ders., Beil. 4 zu NZA 91.
ist allgemein die durch ein bestimmtes Alter festgelegte Begrenzung (z.B. im Verwaltungsrecht das Lebensalter, bei dessen Erreichung ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand tritt, vgl. § 25 BRRG, vollendetes 65. Lebensjahr). Ruhestand, Lebensalter Lit.: Altersgrenzen und Alterssicherung, hg. v. Richardi, R., 2003
Ruhestand.
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