Vertragsarzt

oder Vertragszahnarzt bzw. - nach der früher verwendeten gesetzlichen Terminologie - Kassenarzt oder Kassenzahnarzt ist ein für die Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Arzt. Die Versicherten können unter den zugelassenen Vertragsärzten frei wählen (§ 76 I SGB V).

Um die Zulassung als Vertrags(zahn)arzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Zulassung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Ob eine Zulassung erfolgt, ist nicht zuletzt davon abhängig, ob noch ein entsprechender Bedarf besteht oder schon eine Überversorgung vorliegt; das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen für die einzelnen Zulassungsbezirke jeweils einen Zulassungsausschuss für Ärzte und einen Zulassungsausschuss für Zahnärzte gebildet (§§ 95 ff. SGB V).




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