Kernbereich privater Lebensgestaltung

Aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete, unantastbare und jeder Einwirkung staatlicher Gewalt entzogene Möglichkeit des Einzelnen, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen. Eine Verletzung des bereits früh vom BVerfG
geforderten Kernbereichsschutz (BVerfGE 6, 32; 35, 202, 220) führt im Strafverfahren ggf. zu einem verfassungsrechtlichen Beweisverbot. In jüngster Zeit wurde der Anwendungsbereich auf Grund des technischen Fortschritts bei heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und im Strafprozess mehrfach konkretisiert (zur akustischen Wohnraumüberwachung BVerfG NJW 2004, 999; zur Online-Durchsuchung BVerfG NJW 2008, 822). Einfachgesetzliche Konkretisierungen finden sich in zahlreichen jüngeren Vorschriften der StPO, insbesondere zur Telekommunikationsüberwachung (§ 100 a Abs. 4 StPO) und zur akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100c Abs. 4-5).




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