Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie

absolute Grenze für Eingriffe in die Selbstverwaltungsgarantie. Die Garantie des Kernbereichs ist strukturell vergleichbar mit der Wesensgehaltgarantie der Grundrechte gern. Art.19 Abs. 2 GG. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind „die überkommenen identitätsbestimmenden Merkmale ... der gemeindlichen Selbstverwaltung” (BVerfGE 83, 363, 381) und die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu beachten. Aus dem Prinzip der gemeindlichen Selbstverwaltung folgt, dass den Gemeinden die Gemeindehoheiten als Kernbestand erhalten bleiben müssen. Aus der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gemeinde zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft folgt, dass den Gemeinden ein Bestand typischer essenzieller Aufgaben unentziehbar gewährleistet ist. Die Feststellung, ob durch einen Entzug von Kompetenzen in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie eingegriffen worden ist, kann durch eine Kombination verschiedener methodischer Ansätze getroffen werden: Die qualitative Methode bewertet die Intensität des Eingriffs, wobei isolierte Eingriffe zu kumulieren sind. Die Subtraktionsmethode fragt, was nach dem Eingriff von der Selbstverwaltung noch übrig bleibt.




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