Im Sozialrecht : Zeiten der Erziehung eines Kindes werden bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen einer Kindererziehungszeit vorliegen (§57 SGB VI). Berücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung; Kindererziehungszeiten.
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