Kindererziehungszeiten

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Zeiten der Erziehung eines Kindes während der ersten drei Lebensjahre i.d.R. bei dem Elternteil als Kindererziehungszeiten berücksichtigt, der das Kind erzogen hat (§56 Abs. 1 S. 3 SGB VI). Die Kindererzie- hungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Monaten (§ 56 Abs. 5 SGB VI).

Pflichtbeitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung, für die im Wege einer Fiktion die Beiträge als gezahlt gelten bzw. seit Juni 1999 vom Bund tatsächlich an die Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Die Kinderziehungszeiten sind in § 56 SGB VI geregelt und werden für Geburten ab Januar 1992 für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit angerechnet, für die Geburten vor dem 1. 1. 1992 im Umfang von einem Jahr. Rechtsfolge ist, dass jeweils die ersten 36 bzw. für frühere Geburten die ersten zwölf Kalendermonate nach dem Geburtsmonat als Pflichtbeitrag belegt sind.
Die Höhe des Beitrags wird anhand des jeweiligen Durchschnittsverdienstes ermittelt. Die Zeiten werden dem Elternteil gutgeschrieben, der tatsächlich die Erziehung geleistet hat, womit auch Väter in einer Familienphase ohne Erwerbsarbeit mit durchschnittlichen Pflichtbeiträgen belegte Zeiten aufrechterhalten können. Im Falle von Mehrlingsgeburten wird die Zeit entsprechend mehrfach, doppelt oder dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Ausgeschlossen ist die Anrechnung von Erziehungszeiten, wenn direkt vor der Geburt oder während der Zeit der Kindererziehung bestimmte versicherungsfreie Tatbestände vorgelegen haben, § 56 Abs. 4 SGB VI.

Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren gelten für Geburten seit dem 1. 1. 1992 Pflichtbeiträge als gezahlt, d. h. für die Dauer der sogenannten Kindererziehungszeit wird ein Elternteil rentenversicherungsrechtlich so behandelt, als habe es eine beitragspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. Voraussetzung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist, dass die Erziehungszeit diesem Elternteil zugeordnet ist und die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt (ist). Die Eltern können wählen, welchem Elternteil in welchem Umfang die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll; geben sie keine übereinstimmende Erklärung ab, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet (§ 56 SGB VI). Bei Geburten vor dem 1. 1. 1992 beträgt die Kindererziehungszeit zwölf Monate (§ 249 SGB VI; für die neuen Bundesländer vgl. § 249 a SGB VI). S. a. Berücksichtigungszeiten in der Rentenversicherung.

Vor 1921 geborene versicherte und nichtversicherte Mütter erhalten für jedes Kind eine steuerfreie (§ 3 Nr. 67 EStG) monatliche Kindererziehungsleistung, die auf andere Sozialleistungen nicht angerechnet wird, sog. Trümmerfrauengeld. Zuständig sind die Rentenversicherungsträger (§§ 294 ff. SGB VI).




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