Züchtigungsrecht

Das Recht bestimmter Personen, andere körperlich zu züchtigen, was an sich eine Körperverletzung darstellt. Während es früher allgemein dem militärischen Vorgesetzten, dem Lehrer und dem Lehrherrn zustand, wird es heute fast nur noch den Eltern gegenüber ihren Kindern zugebilligt, jedoch nur, soweit es sich nicht um eine entwürdigende Erziehungsmaßnahme handelt (§ 1631 Abs. 2 BGB), in einigen Ländern auch noch den Lehrern bei besonderer Roheit und böswilliger Widersetzlichkeit der Schüler. Wird aus der Züchtigung jedoch eine Mißhandlung, so ist diese strafbar.

der Eltern u. des Vormundes wird als Teil der Personensorge aus erzieherischen Gründen für zulässig und gerechtfertigt anerkannt, wenn das gebotene Mass nicht überschritten wird, anderenfalls Missbrauch der elterlichen Gewalt vorliegt (Missbrauch Abhängiger, Kindesmisshandlung). Z. des Lehrherrn besteht nicht (§ 127 GewO, § 28 HandwO). Z. des Volksschullehrers wird durch einzelne Landesschulgesetze zugelassen (umstritten), als Schulstrafe in den Schulordnungen jedoch nicht vorgesehen. - Eine nicht durch ein Z. gerechtfertigte körperliche Züchtigung ist strafbare Körperverletzung u. unerlaubte Handlung.

die herkömmliche Befugnis von Eltern und Lehrern, im Rahmen ihres Erziehungsauftrags erforderlichenfalls die Prügelstrafe anzuwenden. Eine Züchtigung zu Erziehungszwecken, die den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet, dürfte weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit verstossen. Dass geringfügige körperliche Einwirkungen den Betroffenen nicht ,versehren‘, hat die Rechtsprechung in anderem Zusammenhang bemerkt. "Ein Schlag ist und bleibt ein kleines physisches Übel", findet der Philosoph Schopenhauer und er fügt hinzu, "das Prügeln" sei dem Menschen "so natürlich, wie den reissenden Tieren das Beissen und dem Hornvieh das Stossen".

. Eltern und Vormund dürfen aufgrund der ihnen zugewiesenen Personensorge das Kind auch körperlich strafen. Entwürdigende Massnahmen sind jedoch unzulässig (§ 1631 II BGB). Demnach ist ein Klaps oder eine gelegentliche Ohrfeige erlaubt; dagegen kann sich der Vater, der das Kind mit heftigen Stockschlägen traktiert, nicht auf ein Z. berufen. Gegenüber fremden Kindern steht niemandem ein Z. zu. Auch bei Lehrern entfällt das früher gewohnheitsrechtlich anerkannte Z.; doch können die Eltern die Ausübung ihres Z. auf den Lehrer übertragen. Soweit ein Z. besteht, schliesst es die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung aus; sie ist weder strafbar noch verpflichtet sie als unerlaubte Handlung zum Schadensersatz.

ist das Recht eines Menschen zur Züchtigung eines anderen Menschen. Sofern ein Z. besteht (z. B. für die Eltern kraft der Personensorge), ist es ein Rechtfertigungsgrund für die tatbestandsmäßige Körperverletzung, sofern diese objektiv zur Erreichung des Züchtigungszwecks geboten und subjektiv vom Erziehungswillen getragen ist. Das Z. der Lehrherrn ist in der Gegenwart ausgeschlossen, das der Lehrer (durch Ministerialerlass) weitgehend beseitigt, das der Eltern erheblich eingeschränkt bzw. durch die Neufassung des §1631 II BGB ab 1.8. 1998 abgeschafft. Danach sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig. Lit.: Jung, H., Das Züchtigungsrecht des Lehrers, 1977; Priester, J., Das Ende des Züchtigungsrechts, 2000; Maiorino, M., Elterliches Züchtigungsrecht, 2003

, Familienrecht: Nach früherem Recht gewohnheitsrechtlich und aus den §§ 1629, 1631 BGB sowie Art. 6 GG abgeleiteter Rechtfertigungsgrund für vor allem körperliche Erziehungsmaßnahmen von Eltern und anderen Personensorgeberechtigten. Nach dem seit dem 8.11. 2000 geltenden § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Danach gibt es keinen Rechtfertigungsgrund körperlicher Misshandlungen aus erzieherischen Gründen mehr. Im Übrigen sind Voraussetzung ein Züchtigungsanlass sowie die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Züchtigungshandlung nach Art der Verfehlung und Entwicklungsstand des Kindes. Subjektiv muss die Handlung vom Erziehungswillen getragen sein. Lehrern und anderen Erziehern, die nicht elternähnliche Erziehungsaufgaben wahrnehmen, steht ein Züchtigungsrecht nach heute allg. Ansicht nicht zu.
Strafrecht: Körperverletzung, einfache.

Ein Z., das früher den Inhabern der elterlichen Sorge (Eltern, Adoptiveltern und Vormund) als Teil der Personensorge zustand, besteht nicht mehr. Nach § 1631 II BGB sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig (Missbrauch der elterlichen Sorge). Auch Lehrer haben kein Z. gegenüber Schülern. Eine ungerechtfertigte körperliche Züchtigung ist eine unerlaubte Handlung und strafbare Körperverletzung, bei Lehrern strafbar als Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).




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