Elterliche Sorge

Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihre noch nicht volljährigen Kinder zu sorgen. Man versteht darunter die Fersonensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge beginnt damit, dass die Eltern ihr Kind beim Standesamt eintragen lassen, dass sie ihr Kind erziehen, in die Schule schicken, ihm eine Ausbildung zuteil werden lassen. Elterliche Sorge heisst nicht, dass grundsätzlich über den Kopf des Kindes hinweg entschieden wird, was das Kind machen soll. Soweit erforderlich und möglich soll vielmehr ein Einvernehmen zwischen den Eltern und dem Kind im Rahmen der Erziehung dieses zu eigenverantwortlichem Handeln anhalten. Auch wenn sich viele Eltern nicht daran halten - entwürdigende Erziehungsmassnahmen sind schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Sollten die Eltern mit den Erfordernissen ihrer Verpflichtungen aus der elterlichen Sorge selbst nicht mehr fertig werden, können sie sich zur Unterstützung an das Vormundschaftsgericht wenden.
Aufgrund des Personensorgerechts können Eltern die Herausgabe ihres Kindes von jedem verlangen, der es ihnen »widerrechtlich« vorenthält. Hat das Vormundschaftsgericht angeordnet, dass die Eltern ihr Kind nicht mehr bekommen dürfen, weil sie möglicherweise zur Erziehung nicht geeignet sind, dann wird es ihnen nicht widerrechtlich vorenthalten.
Die Eltern können bestimmen, mit wem das Kind Umgang pflegen soll. Dieses Recht kann von besonderer Bedeutung sein, wenn sich die Eltern getrennt haben, dann wird in den meisten Fällen dem Elternteil, bei dem das Kind bleibt, das Sorgerecht zugesprochen, der andere Elternteil erhält jedoch eine Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht über den Umfang dieser Befugnis entscheiden.
Grundsätzlich trifft die Eltern auch die Vermögenssorge für ihr Kind. Sie sollen deren Vermögen verwalten und mehren. Um wenigstens eine gewisse Sicherheit für die Kinder herzustellen, dass ihnen ihr Vermögen nicht entzogen wird, gibt es im Rahmen der Vermögenssorge erhebliche Einschränkungen für die Eltern. Sie können z.B. weder über das Vermögen des Kindes im ganzen noch über angefallene Erbschaften, künftige gesetzliche Erbteile oder Pflichtteile ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts entscheiden. Auch ein Grundstück kann nicht ohne diese Zustimmung veräussert oder eine Hypothek oder Grundschuld bestellt werden. Erbt ein Kind, dann haben die Eltern über dieses Vermögen, das sie für das Kind verwalten müssen, ein Verzeichnis zu erstellen und dieses dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Soweit das Geld der Kinder nicht zur Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, muss es von den Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung angelegt werden. Über die religiöse Erziehung der Kinder können die Eltern nur bestimmen, solange das Kind noch nicht 14 Jahre alt geworden ist. Auch einem 12-jährigen Kind kann schon gegen seinen Willen nicht jedes Bekenntnis aufgezwungen werden.
Sind die Eltern nicht in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben oder verletzen sie ihre ihnen obliegenden Pflichten, so dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, so kann den Eltern das Sorgerecht entzogen werden.
Bei nichtehelichen Kindern wird die elterliche Sorge von der Mutter ausgeübt. Der nichteheliche Vater hat grundsätzlich kein Sorgerecht. Er erhält dieses nur, wenn er die Mutter heiratet oder das Kind für ehelich erklärt oder wenn er sein Kind adoptiert.

Die Rechte und Pflichten, die Eltern in bezug auf ihre Kinder haben, solange deren Minderjährigkeit dauert (§1626 Abs. 1 S. 1BGB). Man unterscheidet dabei die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge für ein etwa vorhandenes Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). In beiden Bereichen sind sie die Vertreter des Kindes gegenüber Dritten (§ 1629 BGB). Die Eltern müssen die elterliche Sorge «in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes» ausüben (§1627 BGB). Sie sollen dabei «die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln» berücksichtigen, ihre Maßnahmen, soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist, mit diesem besprechen und Einvernehmen mit dem Kinde anstreben (§ 1626 Abs. 2 BGB). Können sich die Eltern untereinander nicht einigen, so kann das -»Vormundschaftsgericht einem Elternteil allein die Entscheidung übertragen (§ 1628 BGB). Die Personensorge insbesondere umfaßt «das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen» (§ 1631 Abs. 1 BGB), das Recht, seine Ausbildung und seinen Beruf zu bestimmen (§ 1631a BGB) und das Recht, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen (§ 1632 Abs. 2 BGB). Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig (§1631 Abs. 2 BGB). Bei der Bestimmung über Ausbildung und Beruf sollen die Eltern «insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht» nehmen (§ 1631 a Abs. 1 S. 1 BGB). Tun sie dies offensichtlich nicht, «und wird dadurch die Besorgnis begründet, daß die Entwicklung des Kindes nachhaltig und schwer beeinträchtigt wird, so entscheidet das Vormundschaftsgericht» (§ 1631a Abs. 2 BGB). Wird das Wohl des Kindes durch Mißbrauch der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet, so kann das Vormundschaftsgericht «die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen» treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Dies kann bis zur Entziehung der gesamten Personensorge gehen (§ 1666a Abs. 2 BGB). Auch die Vermögenssorge kann den Eltern entzogen werden (§ 1667 BGB). In beiden Fällen ist eine -»Pflegschaft einzuleiten. Stirbt ein Eltern teil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zu (§1681 BGB), dem auf Antrag vom Vormundschaftsgericht ein Beistand bestellt werden kann (§1685 BGB). Sterben beide Elternteile, so muß das Vormundschaftsgericht eine Vormundschaft einleiten. Leben die Eltern voneinander getrennt oder in Scheidung, so muß das Familiengericht darüber bestimmen, welchem Elternteil die elterliche Sorge zustehen soll (§§1671, 1672 BGB). Es ist nicht möglich, daß beide Eltern weiterhin gemeinsam für das Kind sorgen (§ 1671 Abs. 4 S. 1 BGB), obwohl dies zumindest in den Fällen, in denen sich die Eltern auch weiterhin einig sind, wünschenswert wäre. Das Familiengericht soll aber einen gemeinsamen Vorschlag der Eltern grundsätzlich beachten (§ 1671 Abs. 3 S. 1 BGB). Ist das Kind vierzehn Jahre alt, so soll es auch einen Vorschlag des Kindes selbst berücksichtigen (§1671 Abs.3 S.2 BGB). Bei nichtehelichen Kindern steht die elterliche Sorge der Mutter zu (§ 1705 S. 1 BGB). Für etwaige Auseinandersetzungen mit dem Vater soll es aller- dings grundsätzlich einen Pfleger erhalten (§1706BGB); meist wird das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Auf Antrag der Mutter kann das Vormundschaftsgericht aber anordnen, daß das Kind keinen Pfleger erhalten soll (§1707 BGB).

(§ 1626 I S.1 BGB) ist das Recht und die Pflicht des Vaters und der Mutter, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die e.S. umfaßt zwei Funktionsbereiche. Zum einen gehört dazu die Personensorge (§§1626 1 S.2 1.Alt.. 1631-1633 BGB), die alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes umfaßt. Daneben schließt die Vermögenssorge (§§1626 1 S.2 2.AI1, 1638-1646, 1649, 1683, 1698-1698b BGB) alle Maßnahmen ein, die dazu dienen, das Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. In diesen beiden Bereichen steht den Eltern jeweils die tatsächliche Sorge (§ 1626 I BGB) und die Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB) zu. Grds. vertreten beide Elternteile das Kind gemeinsam (Gesamtvertretung), Ausnahmen finden sich aber in §§ 1678, 1680 und 1681 BGB.

Seit Inkrafttreten des KindRG am 01.07.1998 steht die elterliche Sorge den Eltern auch dann gemeinsam zu, wenn diese nicht miteinander verheiratet sind, aber eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, § 1626a I Nr. 1 BGB n.F. Auch wenn sich die Eltern trennen bzw. sich scheiden lassen, §§ 1671; 1672 BGB n. F., ist nunmehr für das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ein Antrag notwendig. Wird dieser nicht gestellt, bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider.

(§§ 1626 ff. BGB) ist der Inbegriff der Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Sie umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind sowie dessen Vertretung. Bei der Pflege u. Erziehung berücksichtigen die Eltern die zunehmende Selbständigkeit des Kindes; soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist, sind sie verpflichtet, Fragen der e. S. mit ihm zu besprechen u. Einvernehmen anzustreben. Sie haben die e.S. in eigener Verantwortung u. im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Sind sie ausserstande, in einer wichtigen Angelegenheit Einvernehmen zu erzielen, so kann das Vormundschaftsgericht die Entscheidungsbefugnis in dem konkreten Fall auf Antrag einem Elternteil übertragen. - Die Personensorge (§§ 1631 ff. BGB) dient dem leiblichen, seelischen u. geistigen Wohl des Kindes. Dazu gehören die Pflege, Erziehung u. Beaufsichtigung des Kindes wie auch die Befugnis, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Eltern können über den Umgang des Kindes entscheiden u. es von jedem herausverlangen, der es ihnen widerrechtlich vorenthält. Entwürdigende Erziehungsmassnahmen, z. B. unangemessene Körperstrafen, sind unzulässig. In Ausbildungs- u. Berufsfragen müssen die Eltern insbes. auf Eignung u. Neigung des Kindes Rücksicht nehmen; sie sollen in Zweifelsfällen den Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person einholen. Setzen sie sich offensichtlich über Eignung u. Neigung des Kindes hinweg u. ist infolgedessen eine nachhaltige, schwere Beeinträchtigung seiner Entwicklung zu befürchten, kann das Vormundschaftsgericht eingreifen u. ggf. die erforderlichen Erklärungen der Eltern (z. B. Einwilligung in den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages) ersetzen. Die Eltern können ihr Kind nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts in einer Heilanstalt o. ä. unterbringen. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch Missbrauch des Sorgerechts, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so kann das Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB bei anhaltendem Erziehungsunvermögen der Eltern die erforderlichen Massnahmen treffen (z. B. ganze oder teilweise Entziehung der e.S., Anordnung der anderweitigen Unterbringung des Kindes, Bestellung eines Vormunds oder Pflegers). - Die Vermögenssorge (§§ 1638 ff. BGB) betrifft die finanziellen Interessen des Kindes. Da Kinder heute nur selten eigenes Vermögen besitzen, sind die dafür massgeblichen Vorschriften nur von geringer praktischer Bedeutung. Es geht hier insbes. darum, dass die Eltern das dem Kind gehörende Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung (also i. d. R. verzinslich) anlegen, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an das Kind) dem Vormundschaftsgericht ein Vermögensverzeichnis einreichen u. dass wichtige Rechtsgeschäfte des Kindes (z. B. Grundstücks- u. Gesellschaftsverträge) der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen. Wird das Vermögen des Kindes durch Pflichtverletzung der Eltern gefährdet, trifft das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Massnahmen (§ 1667 BGB). - Als gesetzliche Vertreter vertreten die Eltern das geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Kind im Rechtsverkehr (§ 1629 BGB). Sie können es aber nicht bei Rechtsgeschäften vertreten, die sie selbst oder einer ihrer Verwandten mit dem Kind abschliesst, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschliesslich in der Erfüllung einer schon vorhandenen Verbindlichkeit besteht (§ 1629 II 1 i.V.m. § 1795 BGB). Die Vertretungsmacht der Eltern darf im übrigen nicht dazu missbraucht werden, dass sie ihr Kind über das Erreichen des Volljährigkeitsalters hinaus finanziell unbegrenzt verpflichten; ein solches Rechtsgeschäft ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen nicht vereinbar. Willenserklärungen im Namen des Kindes müssen die Eltern gemeinschaftlich abgeben; ist jedoch eine Willenserklärung dem Kind gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.

Sorge, elterliche

umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind steht miteinander verheirateten Eltern nach § 1626 BGB grundsätzlich gemeinsam zu.
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes aber nicht miteinander verheiratet, hängt ihr gemeinsames Sorgerecht davon ab, dass sie i. 5. v. § 1626 a BGB eine gemeinsame entsprechende Sorgeerklärung abgeben oder einander heiraten. Die darin liegende Schlechterstellung unverheirateter Väter ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Urt. v. 29. 1.2003).
Die Personensorge umfasst die Möglichkeit, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Dazu gehört das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält (§ 1632 BGB). Das Familiengericht kann in Zusammenhang mit der elterlichen Sorge auf Antrag der Eltern bzw. eines Elternteils, aber auch bei Gefährdung des Kindeswohls Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Dazu gehören insbesondere die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Getrenntleben der Eltern auf Antrag bzw. Übertragung des sog. Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB, eine Regelung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB sowie Übertragung des Entscheidungsrechts nach § 1628 BGB bei Meinungsverschiedenheit der Eltern. Bedeutsam ist vor allen Dingen die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach § 1671 BGB. Die Voraussetzungen für eine derartige Übertragung der elterlichen Sorge ergeben sich insbesondere aus § 1671 Abs. 2 BGB. Die Übertragung kann auf einem Konsens der Beteiligten basieren (Nr.1) oder aus Gründen des Kindeswohls bedingt sein (Nr. 2). Materiell handelt es sich um die Aufgabe bzw. den Entzug der elterlichen Sorge aufseiten des Antragsgegners mit der Folge, dass der Antragsteller zum alleinigen Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 1671 BGB kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn enthält, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Einer solchen Regelung stände bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt.
Eine Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils derselben kommt zunächst im Falle der Elterneinigung in Frage (§ 1671 Abs. 2 Nr.1 BGB), d. h., der andere Elternteil stimmt der verlangten Regelung zu und es liegt auch kein Widerspruch eines Kindes, das älter als 14 Jahre ist, vor.
Die Voraussetzungen der Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegen dann vor, wenn nach Auffassung des entscheidenden Gerichtes die Aufhebung der gemeinsamen Sorge für das gemeinsame Kind gegenüber der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge die bessere Sorgealternative darstellt.
Maßgeblich ist daher, dass das Gericht nach einer am
— > Kindeswohl orientierten (§ 1697 a BGB) zweistufigen Prüfung
— die Erwartung hat, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht und
— die Erwartung für begründet hält, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den jeweiligen Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die Erwartung, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind die bessere Lösung gegenüber der tatsächlich bestehenden Situation ist, ist berechtigt, wenn beide Elternteile etwa in ihren Anhörungen nach § 159 FamFG mehrmals übereinstimmend erklären, dass sie sich in den wesentlichen Fragen der Erziehung nicht einigen können. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt nämlich eine Kommunikationsfähigkeit der Eltern und damit eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft voraus.
Des Weiteren muss das Familiengericht davon ausgehen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Damit hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Eltern über die elterliche Sorge streiten, maßgebend auf das Kindeswohl abgestellt.
Das Verfahren ist eine Kindschaftssache nach §§ 151 ff. FamFG.

1.
Um die Wechselwirkung zwischen Rechten und Pflichten zu unterstreichen (§ 1618 a BGB: Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig), ist der frühere Begriff der elterlichen Gewalt durch den der e. S. ersetzt worden. E. S. bedeutet demnach die den Eltern eines minderjährigen Kindes obliegende Pflicht und dementsprechend das - auch gegen Dritte wirkende - unverzichtbare und nur der Ausübung nach übertragbare Recht, für das Wohl des Kindes zu sorgen (§ 1626 I BGB). Die e. S. umfasst insbes. die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und für sein Vermögen (Vermögenssorge) sowie die Vertretung des Kindes auf diesen Gebieten (§ 1629 BGB). Zum Wohl des Kindes gehört ferner der Umgang des Kindes mit beiden Eltenteilen und dritten Personen (§ 1626 III BGB, Umgangsrecht). Bei der Pflege und Erziehung haben die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Ferner sollen die Eltern je nach dem Entwicklungsstand des Kindes mit diesem Fragen der e. S. besprechen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen (§ 1626 II BGB); letztlich verbleibt den Eltern aber die verantwortliche Entscheidung.
Die Haftung des Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (oder der Minderjährige mit deren Zustimmung) begründet haben oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich grundsätzl. auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden Vermögens des Kindes. Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende bleiben hiervon unberührt. Beruft sich der volljährig Gewordene auf diese Beschränkung seiner Haftung, so gelten die Grundsätze der Beschränkung der Erbenhaftung entsprechend. Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (OHG usw.) aber nicht binnen 3 Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses beantragt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, so wird im Zweifel angenommen, dass die Verbindlichkeit erst nach Eintritt der Volljährigkeit d. h. mit unbeschränkter Haftung hierfür) entstanden ist (§ 1629 a BGB).

2.
Die früher unterschiedliche Regelung der e. S. bei ehelichen und nichtehelichen Kindern hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 (BGBl. I 2942) im Grundsatz beseitigt. Danach obliegt die e. S. (einschließlich des Vertretungsrechts) den Eltern grundsätzl. gemeinschaftlich (Gesamtvertretung, Stellvertretung). Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die e. S. dann gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten oder erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 a I BGB). Diese Sorgeerklärung (§§ 1626 b ff. BGB), die schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden kann, muss unbedingt und unbefristet sein sowie von den Eltern persönlich (ggfs. mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters) abgegeben werden; sie bedarf der öffentlichen Beurkundung (Form, 1 c), die auch vom Jugendamt vorgenommen werden kann (§ 59 I Nr. 8 SGB VIII). Die Sorgeerklärung setzt weder einen gemeinsamen Hausstand noch voraus, dass die beiden Elternteile jeweils ledig sind. Die gesetzliche Regelung, wonach die Mutter im Übrigen die e. S. allein ausübt, also eine gemeinsame e. S. von ihrer Zustimmung abhängig ist (§ 1626 a II BGB) ist verfassungswidrig. Bis zu einer Neufassung des Gesetzes hat das Familiengericht auf Antrag (des Vaters) die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Bestehen eines gemeinschaftlichen Hausstandes ist für die e. S. generell grundsätzl. unerheblich. Leben die Eltern jedoch nicht nur vorübergehend getrennt, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die e. S. ganz oder teilweise allein überträgt, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Der Antrag bedarf der (nicht ersetzbaren) Zustimmung der Mutter (§ 1672 BGB). Zur e. S. nach der Ehescheidung der Eltern s. dort 3.
Besteht gemeinschaftliche e. S., so müssen im Grundsatz beide Eltern gemeinsam entscheiden und handeln; doch kann ein Elternteil - auch stillschweigend - den anderen ermächtigen, allein für das Kind zu handeln, was bei den Geschäften des täglichen Lebens oftmals angenommen werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ausübung der e. S. müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen (§ 1627 S. 2 BGB). Kommt eine Einigung in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der e. S., deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht zustande, so kann das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidung (und Vertretung) übertragen und diese Übertragung mit Beschränkungen oder Auflagen versehen (§ 1628 BGB; eine eigene Entscheidung ist dem Familiengericht dagegen hier verwehrt). Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (z. B. auch einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten geltend zu machen); der andere Elternteil ist hiervon unverzüglich zu unterrichten (§ 1629 I 4 BGB). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn Eltern, denen die gemeinsame e. S. zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben, und zwar für Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1687 I 1 BGB). Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat jedoch in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, das alleinige Entscheidungsrecht, sofern das Familiengericht nicht zum Wohl des Kindes eine andere Entscheidung trifft (§ 1687 I 2-4, II BGB). Jeder Elternteil kann vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen; bei Streitigkeiten entscheidet auch hier das Familiengericht (§ 1686 BGB). In allen Verfahren, die die e. S. betreffen, hat das Gericht zuvor (i. d. R. persönlich) die Beteiligten anzuhören, d. h. die Eltern, aber auch das Kind, soweit es ein bestimmtes Alter erreicht hat oder die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks angezeigt erscheint (§§ 34, 159 f. FamFG), in bestimmten Fällen auch das Jugendamt. Zum Verfahren s. Kindschaftssachen. Das Gericht trifft die Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697 a BGB).

3.
Die e. S., in deren Ausübung die Eltern dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt haften, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§§ 1664, 277 BGB), ist nicht unbeschränkt (vgl. BVerfGE 72, 155). Eine Reihe von Rechtsgeschäften kann das minderjährige Kind selbst vornehmen (Ehevertrag, Erbvertrag, Adoption, Testamentserrichtung u. a. m.); bei anderen sind die Eltern entweder von der Vertretung völlig ausgeschlossen (z. B. soweit auch ein Vormund von der Vertretung ausgeschlossen ist, §§ 1629 II, 1795 BGB, insbes. bei Rechtsgeschäften zwischen dem Kind einerseits und den Eltern und deren Verwandten andererseits sowie in den Fällen, in denen ein Pfleger bestellt ist, § 1630 BGB) oder wegen der Wichtigkeit des Geschäfts von der Zustimmung des Familiengerichts abhängig (insbes. §§ 1643, 1821, 1822 BGB, s. i. E. Vermögenssorge). S. a. Beistand (1), Pflegekinder.
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der e. S., durch Vernachlässigung des Kindes (insbes. Verwahrlosung), aber auch durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, subsidiär die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 I BGB). In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder sonstige mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt (§ 1666 II BGB). In Betracht kommen zunächst Gebote (z. B. zur Einhaltung der Schulpflicht) und Verbote (z. B. Aufenthaltsbestimmung), § 1666 III BGB. Je nach Verhältnismäßigkeit kann das Recht der e. S. in einzelnen Punkten, hinsichtlich einzelner Gegenstände, u. U. aber auch in vollem Umfang entzogen werden; die gesamte Personensorge darf allerdings nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder voraussichtlich nicht ausreichen (§ 1666 a II BGB). Das Gericht kann auch Maßnahmen mit unmittelbarer Wirkung gegen einen Dritten treffen (§ 1666 IV BGB). In diesen Fällen kommt vielfach, weil das Interesse des Kindes zu dem seines gesetzlichen Vertreters in erheblichem Widerspruch steht, die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht („Anwalt des Kindes“, § 158 FamFG). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist (Unterbringung in einer geeigneten anderen Familie oder in einer Erziehungsanstalt, aber auch Entzug der Nutzung gegenüber einem Elternteil, Gewaltschutz), sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise (auch nicht durch öffentliche Erziehungshilfen) begegnet werden kann (§ 1666 a I BGB). Die getroffenen Maßnahmen hat das Gericht laufend zu überprüfen und zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist, insbes. diese aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht (§ 1696 BGB).

4.
Fällt bei gemeinschaftlicher e. S. ein Elternteil aus, so steht die e. S. dem anderen Elternteil allein zu. Dies gilt gleichermaßen bei Tod eines Elternteils, ganzem oder teilweisem Entzug der e. S., Ruhen der e. S. (z. B. bei Geschäftsunfähigkeit) oder tatsächlicher Verhinderung, z. B. infolge Krankheit (§§ 1678, 1680 f. BGB). Insbes. beim Entzug der e. S. kann das Familiengericht aber im Interesse des Kindeswohls auch eine andere Regelung treffen, z. B. einen Verfahrensbeistand bestellen (§ 158 FamFG). Entfällt die Mutter, der kraft Gesetzes die Alleinsorge nach § 1626 a II BGB zustand (s. o. 2), so hat das Familiengericht die e. S. dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Beruhte die Alleinsorge auf gerichtlicher Entscheidung (z. B. nach Ehescheidung), so ist die e. S. dem verbleibenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Stief- und Pflegeeltern sowie sonstigen Bezugspersonen steht zwar die e. S. nicht zu (Pflegekinder). Der nunmehr allein sorgeberechtigte Elternteil kann diesen Personen aber das Kind, wenn es mit ihnen in längerer häuslicher Gemeinschaft lebte, nicht ohne weiteres wegnehmen; vielmehr kann das Familiengericht, wenn das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde, das Verbleiben des Kindes bei diesen anordnen (§§ 1632 IV, 1682 BGB).
Sind beide Eltern verhindert, so muss das Vormundschaftsgericht die notwendigen Maßnahmen (z. B. Bestellung eines Vormunds) ergreifen. Die e. S. endet außerdem durch Tod, Volljährigkeit oder Adoption des Kindes (§ 1765 BGB; bei Heirat Personensorge, § 1633 BGB); zur Abwicklung der Geschäfte vgl. §§ 1698 ff. BGB. Übergangsrecht für vor dem 1. 7. 1998 geborene Kinder Art. 224 § 2 EGBGB, für vor dem Beitritt im Gebiet der ehem. DDR geborene Kinder Art. 234 § 11 EGBGB.




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