Kindersitz

Bis zum Alter von zwölf Jahren gelten für Kinder, die kleiner als 150 cm sind, besondere Bestimmungen zur Beförderung in Kraftfahrzeugen. Auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, benötigen sie spezielle Rückhalteeinrichtungen. Diese müssen entweder ein Genehmigungszeichen nach der so genannten ECE-Regelung Nr. 44 aufweisen oder ein nationales Prüfzeichen nach der Fahrzeugteileverordnung. Auf Rücksitzen sind Ausnahmen zulässig, wenn man wegen der Sicherung anderer Personen keine Rückhalteeinrichtungen für Kinder mehr befestigen kann.

Siehe auch § 21 StVO; VwV zu § 21 Abs. la StVO




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