Kinderspiele,

auch Fahren mit Rollern usw., sind auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen nicht erlaubt, es sei denn, dass sie durch ein Zusatzzeichen erlaubt sind (§ 31 StVO). Auf Gehwegen sind K. erlaubt, soweit sie Fußgänger nicht gefährden oder wesentlich behindern oder belästigen (s. a. Sport und Spiel auf Straßen). Für die Einhaltung der Vorschriften ist der gesetzliche Vertreter (elterliche Sorge) verantwortlich.




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