Kindschaftssache(§ 640 II ZPO) ist die Rechtsstreitigkeit, die eine bestimmte familienrechtliche Frage (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien, Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, Anfechtung der Vaterschaft oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei über die andere) zum Gegenstand hat. Für Kindschaftssachen gelten besondere Verfahrensvorschriften (§§ 640 I, 640aff. ZPO). Lit.: Grün, K., Das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht, 1998
Weitere Begriffe : Gründerhaftung | Bewegliche Sachen | Weltanschauungsfreiheit |
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