KirchgeldIn einigen Ländern kann von den Kirchen unabhängig von der Kirchensteuer ein sog. K. erhoben werden (z. B. Art. 20 ff. Bayer. KirchensteuerG v. 21. 11. 1994, GVBl. 1026, zul. geänd. d. G v. 22. 12. 2008 (GVBl. 973); Art. 6 Sächsisches KirchensteuerG i. d. F. v. 14. 2. 2002, GVBl. 82). Das K. wird anders als die Kirchensteuer nicht als Zuschlagsteuer, sondern meist in pauschalierter Form für Zwecke der örtl. Kirchengemeinde erhoben.
Weitere Begriffe : Kauf nach Probe | Statusdeutscher | Sequester |
MMnews
|