Kirchensteuer

Es gibt nicht allzu viele Staaten auf der Erde, die zugunsten von Religionsgemeinschaften deren Finanzierung mit übernehmen. In der Bundesrepublik gibt es für die Personen, die sich zum katholischen oder evangelischen Glauben bekennen, die Verpflichtung, Steuerbeiträge zugunsten dieser Religionsgemeinschaften zu bezahlen. Die Regelungen hierzu sind in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik unterschiedlich ausgestaltet, auch was die Höhe der abzuführenden Steuerbeträge anbelangt. In einigen Bundesländern, wie Bayern oder Baden-
Württemberg wird nur ein Zuschlag von 8% zur Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer erhoben, in Nordrhein-Westfalen oder in Rheinland-Pfalz müssen immerhin 9% bezahlt werden, bei der pauschalierten Lohnsteuer verlangt Hamburg einen Zuschlag von 4,5%, Bayern und Baden-Württemberg dagegen 7%.
Es gibt auch die Besteuerung nach Kirchgeldtabellen - unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern. Die Erhebung des Kirchgeldes kann den Kirchen selbst obliegen. Auch Kirchensteuermindest- und höchstbeträge sind unterschiedlich in den einzelnen Ländern festgelegt.

Steuer, deren Erhebung den Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auf Grund staatlicher Ermächtigung zusteht; im einzelnen landesrechtlich geregelt. Beträgt 8-10 % der Einkommen- (bzw. Lohnsteuer und wird (außer in Bayern) durch die staatliche Finanzverwaltung eingezogen. Bei konfessionsverschiedenen Ehen bemißt sich die K. nach der Hälfte der gemeinsamen Einkünfte beider Ehegatten (anders bei glaubensverschiedenen Ehen).

wird in der Bundesrepublik aufgrund einer verfassungsmässigen Garantie durch die Kirchen von ihren Mitgliedern erhoben; ihre nähere Ausgestaltung obliegt der Gesetzgebung der Bundesländer; Bemessungsgrundlagen sind im allgemeinen die Einkommen- bzw. Lohnsteuer (i.d.R. 8 bis 10 % davon), die Grund- und die Vermögenssteuer; steuerpflichtig sind die nach Massgabe der staatlichen Gesetze als Mitglieder der Kirchen anzusehenden Personen (-«Kirchenaustritt), wobei nicht abschliessend geklärt ist, wie die Mitgliedschaft erworben wird, wenn auch meist Taufe oder Eintrittserklärung als ausreichend angesehen wird; die Verwaltung der K. obliegt im Grundsatz den Kirchen, die sich aber vor allem bei der Veranlagung und Erhebung staatlicher Amtshilfe bedienen; die Rechtsmittel richten sich nach dem staatlichen Steuerrecht (Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung). Sonderausgaben, Halbteilungsgrundsatz. - Ähnliche Regelung in Österreich und der Schweiz.

Im Arbeitsrecht:

kann gemäss Art. 137 VI WRV, der nach Art. 140 GG weitergilt, aufgrund der bürgerl. Steuerlisten nach Massgabe der landesrechtl. Bestimmungen erhoben werden. Die Verpflichtung des AG zu ihrer Abführung ist verfassungsrechtl. unbedenklich (BVerfG NJW 77, 1282).

ist die durch die öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaften erhobene Steuer. Sie beruht auf staatlicher Ermächtigung (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV). Sie beläuft sich auf 8-10% der staatlichen Einkommensteuer und wird durch die staatlichen Finanzbehörden eingezogen. Als Einkommen eines Ehegatten einer konfessionsverschiedenen Ehe wird dabei die Hälfte des gemeinsamen Einkommens beider Ehegatten angesehen. Lit.: Suhrbier-Hahn, U., Das Kirchensteuerrecht, 1999; Hammer, F., Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2001; Herrmann, H., Kirche, Klerus, Kapital, 2. A. 2003

Sonderausgaben.

Nach Art. 137 VI WV i. V. m. Art. 140 GG sind die Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Kirchen in Deutschland haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Steuerpflicht der Kirchenmitglieder ergibt sich nach dem inneren Kirchenrecht für die katholische Kirche aus can. 222 § 1 cic (Codex iuris canonici), für die evangelische Kirche aus § 4 II des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten von Kirchenmitgliedern vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389). Die Länder haben entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe Gesetze über die Erhebung der K. erlassen (vgl. z. B. Bayer. K.gesetz i. d. F. 21. 11. 1994, GVBl. 1026, zul. geänd. d. G v. 22. 12. 2008, GVBl. 973; Sächsisches K.gesetz i. d. F. v. 14. 2. 2002, GVBl. 82). Darin sind Bemessungsgrundlage, Schuldner und Gläubiger, Verwaltung und Vollstreckung der K. geregelt. Steuerschuldner ist jeweils das Mitglied der betreffenden Kirche, wobei sich der Erwerb der Mitgliedschaft nach innerem Kirchenrecht richtet. Der Kirchenaustritt ist i. d. R. gegenüber dem Standesamt zu erklären. Die K. wird als Zuschlagsteuer (8 oder 9 v. H.) zur Einkommensteuer (vgl. § 51 a EStG) und Lohnsteuer erhoben, in einigen Ländern als Zuschlag zur Grundsteuer. Die Höhe des Zuschlages bestimmen in dem vom Landesrecht gesteckten Rahmen die steuerberechtigten Kirchen. Die kirchlichen Regelungen über die Hebesätze zur Kirchensteuer unterliegen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Unterschiedliche Hebesätze innerhalb des Gebietes einer Kirche sind nicht zulässig. Zur K. können nur natürliche Personen herangezogen werden. Bei konfessionsverschiedener Ehe gilt grundsätzlich Halbteilung, d. h. die K. bemisst sich nach der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der Ehegatten. Dies ist verfassungsgemäß (BFH 15. 3. 1995, BStBl. II 95, 547). Bei glaubensverschiedener Ehe gilt ausnahmslos der Grundsatz der Individualbesteuerung, der bei einer Zusammenveranlagung die gesonderte Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten verlangt. Gezahlte K. natürlicher Personen ist, regelmäßig als Sonderausgabe (§ 10 I Nr. 4 EStG) abzugsfähig. Bei Austritt aus der Kirche darf die K. längstens bis Ende des Kalendermonats der Austrittserklärung erhoben werden; eine Nachbesteuerung Ausgetretener ist unzulässig (BVerfG BGBl. 1974 I 571; NJW 1977, 1279, 1281). Bei Lohnsteuerpauschalierung ist die Erhebung von K. nur bei Kirchenangehörigen zulässig (BFH vom 7. 12. 1994, BStBl. II 95, 507). Die Kirchen haben die Verwaltung der K. i. d.R. den staatlichen Finanzämtern übertragen. Eine Sonderform von K. ist das Kirchgeld.




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