Klagehäufung, alternative

Fall der objektiven Klagehäufung, bei der der Kläger gegen denselben (oder — z.B. bei Gesamtschuldnern — dieselben) Beklagten zwei Anträge alternativ stellt,. Dies ist grundsätzlich unzulässig, weil der Klageantrag — das Gericht weiß nicht, worüber es entscheiden soll — nicht ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO ist. Eine Ausnahme ist nur die (seltene) Wahlschuld i.S.d. §§ 262 ff. BGB, bei der mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass der Schuldner — nach seiner oder des Gläubigers Wahl — nur eine Leistung zu bewirken hat.




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