Klammerwirkung (Verklammerung): Begriff aus der strafrechtlichen Lehre der Konkurrenzen. Von Verklammerung spricht man, wenn sich als solche selbstständige Delikte jeweils in ihren Ausführungshandlungen mit einer dritten annähernd wertgleichen Tat überschneiden und durch diese miteinander zur juristischen Handlungseinheit verbunden werden. Für
Weitere Begriffe : Treuhänderische Rechtsstellung | Unerlaubte Werbung | internationaler Rechtsverkehr |
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