Kleinbetrieb
In Kleinbetrieben besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz wie ansonsten gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber hat sich hier lediglich an die vereinbarten Kündigungsfristen zu halten. Als Kleinbetriebe gelten Unternehmen und Verwaltungen mit nicht mehr als zehn vollbeschäftigten Arbeitnehmern; die Auszubildenden zählen dabei nicht mit. Sind in einem Betrieb Teilzeitkräfte tätig, so berechnet sich die Anzahl der Belegschaft wie folgt:
Beschäftigte mit einer regelmäßigen Lohnarbeitszeit von höchstens 20 Stunden gelten sozusagen als "halbe Arbeitnehmer" und sind mit 0,5 zu berücksichtigen. Erwerbstätige, die höchstens 30 Stunden arbeiten, werden der Betriebsliste mit 0,75 hinzugerechnet.
§ 23 KSchG
Siehe auch Kündigung im Arbeitsrecht
Minderkaufmann Kaufmann.
Betrieb, in dem regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Nach dieser Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG ist der erste Abschnitt des KSchG mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 KSchG auf Arbeitnehmer solcher Kleinbetriebe nicht anwendbar, soweit deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. 12. 2003 begonnen hat. Vgl. aber zur Behandlung von Altfällen § 23 Abs. 1 S.2 KSchG sowie zur Berücksichtigung bereits vor dem 31. 12. 2003 eingestellter Arbeitnehmer § 23 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. KSchG. Daher bedarf die Kündigung durch den Arbeitgeber in solchen Betrieben nicht der sozialen Rechtfertigung und die allgemeinen Anforderungen an Kündigungen stellen den alleinigen Kündigungsschutz dar. Diese Kleinbetriebsklausel und die damit verbundene Beschränkung des Kündigungsschutzes hat das BVerfG nur deshalb für verfassungsgemäß erachtet, weil ein Mindestschutz der Arbeitnehmer durch die allgemeinen Regeln des BGB, hauptsächlich durch §§ 134, 138, 242 BGB, erfolgt (BVerGE 97, 169ff.).
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