Schifffahrtsverkehrsregeln
1.
Die S. der Binnenschifffahrt befinden sich überwiegend in der BinnenschifffahrtsstraßenO v. 8. 10. 1998 (BGBl. I 3148, 3317 u. BGBl. 1999 I 159) m. Änd. Begegnen, Kreuzen und Überholen sind nur gestattet, wenn alle örtlichen Umstände und der übrige Verkehr hinreichend Raum bieten; dabei darf weder durch Kurs- noch durch Geschwindigkeitsänderungen eine Kollisionsgefahr herbeigeführt werden. Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Dunkelheit) darf nur gefahren werden, wenn der erforderliche Sprechfunk vorhanden ist; es muss angepasst und mit Ausguck auf dem Vorschiff gefahren werden. Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 5000 EUR geahndet werden (§ 7 BinSchAufgG). S. a. Rheinschifffahrt.
2.
In der Seeschifffahrt gelten auf Hoher See und in Küstengewässern außerhalb von Fahrwassern allein die von der IMO beschlossenen internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die durch die VO zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See v. 13. 6. 1977 (BGBl. I 813) m. Änd. in deutsches Recht umgesetzt wurden. Auf deutschen Seeschifffahrtstrassen und Fahrwassern in deutschen Küstengewässern gilt parallel zu den KVR die SeeschifffahrtsstraßenO i. d. F. v. 22. 10. 1998 (BGBl. I 3209) mit Änd.
Nach ihr hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind. Auch sind Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände erfordern (§ 3 SeeSchStrO). Es ist jederzeit und mit jedem verfügbaren Mittel Ausguck zu halten und mit sicherer Geschwindigkeit zu fahren. Ausweichmanöver sind den Umständen entsprechend rechtzeitig, entschlossen und gemäß guter Seemannschaft durchzuführen. Sondervorschriften gelten für das Befahren der Naturparks der Nord- und Ostsee. S. a. Such- und Rettungsdienst.
3.
Sowohl in der Binnen- wie Seeschifffahrt sind generell verboten das Ankern im Fahrwasser oder in Hafeneinfahrten oder das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss (ab 0,5 Promille, s. a. Transportgefährdung). In einigen Ländern ist Schiffsführern von Fahrgastschiffen der Alkoholgenuss vollständig untersagt (z. B. § 26 bayer. SchifffahrtsO v. 9. 8. 1977, GVBl. 469, 488 m. Änd.). In öffentlichen bundeseigenen Häfen gilt die SeeSchStrO; ein großer Hafen kann zusätzlich eigene S. haben.
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