Kollegialgericht

(lat.: collegialis = amtsbrüderlich); das aus mehreren Richtern (ausschließlich Berufsrichtern oder Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern) bestehende Gericht (z.B. Kammer, Senat). Gegensatz: Einzelrichter.

ein mit mehreren Richtern (Berufs-od. Laienrichter) besetztes Gericht, z.B. Schöffengericht, Strafkammer, Schwurgericht, Strafsenat.

ist das aus mehreren Mitgliedern bestehende, durch Abstimmung entscheidende Gericht (z.B. Kammer, Senat) im Gegensatz zum Einzelrichter. Lit.: Koetz, A., Organisation der Kollegialgerichte, 1993

Einzelrichter.




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