Laienrichter
volkstümliche Bezeichnung für den nicht rechtskundigen ehrenamtlichen Richter, der in verschiedenen Gerichten neben dem Berufsrichter mit vollem Stimmrecht als Vertreter des Volkes Recht spricht (z.B. Schöffen in Schöffengerichten und Strafkammern).
ehrenamtlicher Richter.
(§§1, 44 ff. DRiG) ist der nicht rechtskundige, ehrenamtliche Richter (z.B. Schöffe, Handelsrichter). Er ist neben dem Berufsrichter in verschiedenen Gerichten an der Rechtsprechung beteiligt (z. B. § 29 GVG Schöffengericht). Er übt grundsätzlich das Richteramt in vollem Umfang aus. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Spona, D., Laienbeteiligung im Strafverfahren, 2000; Wolmerath, M., Der ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, 2003
ist die volkstümliche Bezeichnung für den ehrenamtlichen Richter (§§ 1, 44, 45 DRiG), der neben dem Berufsrichter mit vollem Stimmrecht und gleicher sachl. Unabhängigkeit an der Rechtsprechung mitwirkt. I. e. S. kann man als L. die ehrenamtlichen Richter bezeichnen, die nicht (wie z. B. in Handelssachen oder in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren) wegen besonderer Sachkunde, sondern als Vertreter des Volkes schlechthin tätig werden sollen (insbes. Schöffen).
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