Kommissionsagent
Kommissionsvertreter. K. handelt wie der Kommissionär nach aussen im eigenen Namen, steht jedoch zu einem bestimmten Geschäftsherrn in einem ständigen Dienstverhältnis wie der Handelsvertreter. Auf den K.en finden im Aussenverhältnis die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft, im Verhältnis des Geschäftsherrn zum Agenten die Vorschriften über die Handelsvertretung Anwendung. Selbsteintritt.
(Kommissionsvertreter): selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen Unternehmers Verträge abzuschließen, und damit eine Mischform aus —) Kommissionär und Handelsvertreter ist. Das Außenverhältnis richtet sich nach dem Kommissionsrecht, während das Innenverhältnis
zwischen Kommissionsagent und dem Unternehmer handelsvertreterähnlich ausgestaltet ist. Daher sind die §§ 89 ff. HGB weitestgehend analog anwendbar.
Als Zwischenstufe zwischen Handelsvertreter und Kommissionär (Kommission) hat sich im Handelsverkehr der K. herausgebildet. Er tritt nach außen wie der Kommissionär im eigenen Namen auf, steht aber zu seinem Geschäftsherrn in dem gleichen Verhältnis wie der Handelsvertreter.
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