Kommissionsverlag
Vervielfältigung und Verbreitung eines Schriftwerks durch den Verleger für Rechnung des Verfassers oder Herausgebers (Kommissionsvertrag, Verlagsvertrag).
wird geführt, wenn der Verleger entgeltlich die Vervielfältigung und Verbreitung eines Schriftwerkes im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verfassers übernimmt. Hier liegt ein Kommissionsgeschäft vor, auf das die §§ 383 ff. HGB statt der Regeln für den Verlagsvertrag Anwendung finden.
Übernimmt es ein Verleger gegen Vergütung ein Schriftwerk für Rechnung des Verfassers, aber im eigenen Namen zu vervielfältigen und zu verbreiten, so gelten die Regeln der Kommission (§§ 383 ff. HGB), nicht die des Verlagsvertrags.
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