Kommissionsvertrag

Im Rahmen von Geschäften bei Kaufleuten gibt es eine ganze Reihe von Sondervorschriften, die vielfach über Jahre hinweg gewachsen und schliesslich zu Gesetzesbestimmungen geworden sind. Kommissionsverträge können nur Kaufleute schliessen im Rahmen ihres Handelsgewerbes. Sie müssen dann im eigenen Namen, so als wären sie selbst der tatsächliche Vertragspartner, Waren oder Wertpapiere kaufen oder verkaufen, tatsächlich erfolgt dieser Kauf jedoch zu Lasten und zum Vorteil eines Dritten. Hauptsächlich kommt das heutzutage noch im Wertpapiergeschäft der Banken, aber auch bei Kunst- und Antiquitätengeschäften vor. Im Rahmen von Gebrauchtwagenkäufen werden oft ebenso Kommissionsverträge geschlossen, damit die Mehrwertsteuer zu Lasten der privaten Käufer und Verkäufer vermieden werden kann. Würde nämlich der Gebrauchtwagenhändler das Auto im eigenen Namen verkaufen bzw. einkaufen, so müsste er hierfür immer einen Mehrwertsteuerbetrag ansetzen. Wer als Durchschnittsbürger zu einer Bank geht, um mit deren Hilfe Aktien zu erwerben, kann dieser erlauben, so zu tun, als wäre sie selbst der Aktienkäufer, bezahlen muss diese Aktien jedoch dann nicht die Bank selbst, sondern deren Kunde. Die Aktien verbleiben meistens im Depot der Bank - der Käufer könnte natürlich auch die Aushändigung der Aktien an sich verlangen. Mit den bei der Bank verbliebenen Aktien üben diese dann auch mit Zustimmung der tatsächlichen Eigentümer der Aktien ein Stimmrecht in den Hauptversammlungen aus. Die Banken haben die Aktien »im eigenen Namen, aber auf Rechnung ihrer Kunden« erworben.
Wer Kommissionsgeschäfte durchführt, muss besonders sorgfältig tätig sein. Er muss seinen Auftraggeber immer über alle wichtigen Daten des Geschäfts auf dem laufenden halten und er muss natürlich das, was er für den anderen gekauft hat, an diesen nach Abzug seiner Provision herausgeben.

ein Vertrag, in dem die Ausführung eines Geschäfts durch einen Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes für Rechnung eines anderen im eigenen Namen (Kommission) übernommen wird. Kommissionär ist, wer gewerbsmässig Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittent) in eigenem Namen kauft (Einkaufskommission) oder verkauft (Verkaufskommission), §§ 383 ff. HGB. Der Kommissionär wird (i. Gegensatz zum Handelsvertreter) im eigenen Namen tätig und zunächst auch aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Er muss übernommenes Geschäft unter Berücksichtigung der Interessen und Weisungen des Kommittenten wahrnehmen, Rechenschaft ablegen und aus Geschäftsbesorgung Erlangtes herausgeben. Er kann Provision und Aufwendungen ersetzt verlangen. Wegen dieser Ansprüche besteht ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut. Bei Waren oder Wertpapieren mit Markt- oder Börsenpreis unter Umständen Selbsteintritt mit Provisionsberechtigung.

Kommission.

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