Kommissionsvertrag Im Rahmen von Geschäften bei Kaufleuten gibt es eine ganze Reihe von Sondervorschriften, die vielfach über Jahre hinweg gewachsen und schliesslich zu Gesetzesbestimmungen geworden sind. Kommissionsverträge können nur Kaufleute schliessen im Rahmen ihres Handelsgewerbes. Sie müssen dann im eigenen Namen, so als wären sie selbst der tatsächliche Vertragspartner, Waren oder Wertpapiere kaufen oder verkaufen, tatsächlich erfolgt dieser Kauf jedoch zu Lasten und zum Vorteil eines Dritten. Hauptsächlich kommt das heutzutage noch im Wertpapiergeschäft der Banken, aber auch bei Kunst- und Antiquitätengeschäften vor. Im Rahmen von Gebrauchtwagenkäufen werden oft ebenso Kommissionsverträge geschlossen, damit die Mehrwertsteuer zu Lasten der privaten Käufer und Verkäufer vermieden werden kann. Würde nämlich der Gebrauchtwagenhändler das Auto im eigenen Namen verkaufen bzw. einkaufen, so müsste er hierfür immer einen Mehrwertsteuerbetrag ansetzen. Wer als Durchschnittsbürger zu einer Bank geht, um mit deren Hilfe Aktien zu erwerben, kann dieser erlauben, so zu tun, als wäre sie selbst der Aktienkäufer, bezahlen muss diese Aktien jedoch dann nicht die Bank selbst, sondern deren Kunde. Die Aktien verbleiben meistens im Depot der Bank - der Käufer könnte natürlich auch die Aushändigung der Aktien an sich verlangen. Mit den bei der Bank verbliebenen Aktien üben diese dann auch mit Zustimmung der tatsächlichen Eigentümer der Aktien ein Stimmrecht in den Hauptversammlungen aus. Die Banken haben die Aktien »im eigenen Namen, aber auf Rechnung ihrer Kunden« erworben.
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