Selbsttötung

fällt grundsätzlich in die Sphäre der allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Staat ist nicht verpflichtet, den mündigen Einzelnen vor sich selbst zu schützen.

Vorzeitige Beendigung des eigenen Lebens (Suizid), wird auch als Selbstmord bezeichnet. Die Selbsttötung ist nach deutschem Strafrecht straflos, sodass auch eine vorsätzliche Teilnahme Anstiftung, -Beihilfe) nicht möglich ist. Folglich ist auch ein fahrlässiger Teilnahmeakt an einem Suizid nicht pönalisiert. Ob eine Selbst- oder eine Fremdtötung vorliegt, ist davon abhängig, ob der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod behielt, dann tötete er sich selbst, oder aber ob sich der Getötete in die Hand eines anderen gab, weil er duldend den Tod von ihm entgegennehmen wollte, dann lag eine Fremdtötung vor. Eine solche - fahrlässige Fremdtötung kann auch dann vorliegen, wenn ein Lebensmüder eine dritte Person einschaltet, die, über den Suizidwillen getäuscht, die Täterschaft über das vom Opfer geplant todesverursachende Geschehen innehat (kein strafloser „mittelbarer” Suizid, vgl. BGH NStZ 2003, 537 u. OLG Nürnberg JZ 2003, 745). Aber auch wenn das Tatopfer bis zuletzt die Ausführungstatherrschaft besitzt, kann eine Fremdtötung in Betracht kommen, nämlich dann, wenn ein Fall der mittelbaren Täterschaft mittelbarer Täter) vorliegt. Nach ganz h. M. liegt eine mittelbare Täterschaft einer Selbsttötung dann vor, wenn der Suizidentschluss mit Willensmängeln behaftet und daher nicht freiverantwortlich war. Wann solche Willensmängel anzunehmen sind, wird uneinheitlich beurteilt. Während ein Teil des Schrifttums eine mittelbare Täterschaft bei Defiziten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit annimmt (mittelbare Täterschaft bei Irrtum über die tödliche Wirkung der Handlung [§ 16 StGB], Veranlassung einer Selbsttötung durch Unmündige [§ 19 StGB], Jugendliche [§ 3 JGG] oder Geisteskranke [§ 20 StGB]), beurteilt eine im Vordringen befindliche Auffassung die Eigenverantwortlichkeit der Selbsttötung nach den Kategorien einer rechtfertigenden Einwilligung bzw der in § 216 geforderten „Ernstlichkeit” des Todeswillens.
Falls eine eigenverantwortliche Selbsttötung vorliegt, kommt dennoch eine Strafbarkeit durch ein Unterlassen der Verhinderung der Selbsttötung in Betracht. Während unbestritten ist, dass aufgrund einer besonderen Garantenstellung eine Pflicht bestehen kann, den Tod vom Suizidenten abzuwenden (Arzt; Krankenpfleger), ist im Einzelnen streitig, ob auch ein strafloser Teilnehmer der Selbsttötung als Unterlassungstäter strafbar ist (z. B. Ehefrau). Die Rechtsprechung hält
vereinzelt einen Tatherrschaftswechsel für denkbar (BGHSt 32, S. 367 ff.), während die Literatur ganz überwiegend aus der Straflosigkeit der Suizid-Teilnahme auch die Straflosigkeit des Unterlassens der Verhinderung des Todeseintritts annimmt. Ähnlich ist der Streit bezüglich der Strafbarkeit des Suizidteilnehmers hinsichtlich der §§ 221, 323c StGB. (Euthanasie)

Tötung (3), Hilfeleistung, unterlassene; über die versicherungsrechtl. Bedeutung Lebensversicherung.




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