Kommittent

Kommissionsgeschäft.

(§ 383 HGB) ist, wer einen Kommissionär mit einer Kommission betraut. Er ist zur Zahlung eines Entgelts (Provision) im Falle der Ausführung verpflichtet. Zu dem Käufer oder Verkäufer tritt er grundsätzlich in keine unmittelbare Beziehung. Lit.: Herbert, D., Die Beteiligung des Kommittenten am Ausführungsgeschäft bei der Warenkommission, 1972

derjenige, der einen anderen damit betraut, Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten, aber im eigenen Namen (des Kommissionärs) zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB), oder ein anderes Geschäft in mittelbarer Stellvertretung durch einen Kaufmann ausführen lässt (Kommission).

ist, wer einen anderen (Kommissionär) damit betraut, im eigenen Namen, aber für Rechnung des K. Waren oder Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen (Kommission). Der K. hat hieraus grundsätzlich nur Ansprüche gegen den Kommissionär, da dieser das Ausführungsgeschäft mit dem Dritten im eigenen Namen, nicht als Vertreter (Stellvertretung), abschließt.




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