Komplementär

Bezeichnung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft.

(§ 161 I HGB) ist der unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter (evtl. juristische Person) einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für ihn gilt grundsätzlich das Recht eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft (§ 161 II HGB). Demnach steht ihm regelmäßig die Geschäftsführungsbefugnis zu. Lit.: Dietrich, J., Möglichkeiten und Grenzen einer vertraglichen Entrechtung der Komplementäre, 1998; Gänzle, T., Die Rechtsstellung des Kommanditisten, 2001

persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.

ist derjenige Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, der unbeschränkt haftet und dem grundsätzlich die Geschäftsführung zusteht (§§ 161 I, 164 HGB; § 278 I AktG).




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