Konfusion
Vereinigung der Gläubiger- und der Schuldnerstellung in einer Person, z.B. Gläubiger wird Erbe des Schuldners oder umgekehrt. Folge.-Erlöschen der Forderung, Konsolidation.
([F.] Zusammengießung) ist die Vereinigung des Schuldners und Gläubigers (bzw. ihrer Rechtsstellung) (z.B. der Schuldner wird Erbe des Gläubigers). Dadurch erlischt die Forderung und grundsätzlich auch das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1256 BGB). Anders verhält es sich bei der Konsolidation.
nachträgliche Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person durch Rechtsnachfolge des Schuldners in die Forderung oder des Gläubigers in die Schuld, die i. d. R. zum Erlöschen der Forderung führt. Die Konfusion ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, wird aber in vielen Vorschriften als selbstverständlicher Rechtsgrundsatz vorausgesetzt.
Das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person führt allerdings nicht ausnahmslos zum Erlöschen der Forderung. So hat bei der Gesamtschuld der Forderungserwerb durch einen von mehreren Schuldnern nur Einzelwirkung (§ 425 Abs. 2 BGB) mit der Folge des Übergangs der (insoweit nicht erloschenen) Forderung in Höhe der Ausgleichspflicht gegen die übrigen Schuldner nach § 426 Abs. 2 BGB. Die Forderung erlischt (analog §§ 1071, 1276 BGB) auch nicht, wenn ein Dritter an ihr ein Recht (z.B. Nießbrauch, Pfandrecht) hat. Stehen sich zwei rechtlich gesondert zu behandelnde Vermögensmassen gegenüber, bleibt die Forderung in bestimmten Fällen ebenfalls erhalten (bzw. gilt als nicht erloschen), obwohl der Rechtsträger beider Vermögensmassen identisch ist (vgl. §§ 1976, 1991 Abs. 2, 2143, 2175, 2377 BGB).
ist die Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person; dadurch tritt beim Schuldverhältnis grundsätzlich Erlöschen der Forderung ein, weil niemand zugleich Gläubiger und Schuldner derselben Forderung sein kann (z. B. der Schuldner beerbt den Gläubiger). Anders bei Grundstücksrechten (Konsolidation).
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