KonjunkturratNach § 18 des Stabilitätsgesetzes wird bei der BReg. ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand gebildet, dem die BMin. für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen, je 1 Vertreter jedes Landes sowie 4 Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände angehören. Der K. berät in regelmäßigen Abständen alle zur Erreichung der Ziele des StabilitätsG erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen sowie die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte. Er ist insbes. vor allen Maßnahmen zu hören, welche die Selbständigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden in ihrer Haushaltswirtschaft durch Dotierung der Konjunkturausgleichsrücklage sowie Begrenzung oder Terminierung von Kreditaufnahmen nach Maßgabe der §§ 15, 19 und 20 StabilitätsG. beschränken. Die Bundesbank hat das Recht, an den Sitzungen des K. teilzunehmen.
Weitere Begriffe : Amtszustellung | Jagd- und Schonzeiten | Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen |
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