Konkordatslehrstuhlnennt man eine Professur oder einen Lehrauftrag an einer staatl. Hochschule, dessen Einrichtung oder Besetzung in einem Konkordat oder Kirchenvertrag festgelegt ist (zur verfassungsrechtl. Zulässigkeit BayVerfGH BayVerwBl 1980, 462). Der Inhaber eines K. unterrichtet als solcher nicht im Auftrag der Kirche, doch werden diese erst dann ernannt, wenn vom zuständigen Bischof keine Erinnerung erhoben worden ist. S. a. Lehrbefugnis (b).
Weitere Begriffe : Verbrechensbekämpfung | personelle Angelegenheit | Timokratie |
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