Konsistorium
Versammlung des Kollegiums der Kardinäle, in dem vom Papst neu ernannte Kardinäle vorgestellt werden.
ist im katholischen Kirchenrecht die Vollversammlung der Kardinäle unter Vorsitz des Papstes, im älteren evangelischen Kirchenrecht die territoriale Kirchenbehörde.
ist in der kath. Kirche die Versammlung der Kardinäle zur Beratung des Papstes in bedeutenderen kirchlichen Angelegenheiten. Das K. wird vom Papst einberufen. Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche K. Zum ordentlichen K. werden alle Kardinäle, die sich in Rom aufhalten, einberufen, um wichtige Angelegenheiten zu beraten oder feierliche Akte vorzunehmen. Zum außerordentlichen K. werden alle Kardinäle einberufen. Öffentlich sind nur K., die ausschließlich zeremonielle Bedeutung haben. - In der evang. Kirche war das K. ursprünglich eine aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern bestehende Behörde, die vom Landesherrn zur Ausübung seiner kirchenregimentlichen Funktionen eingesetzt worden war. Mit deren Wegfall (1918) wurde es eine selbständige Kirchenbehörde, deren Wirkungsbereich mit der Einführung des Amtes des Bischofs zunehmend auf diesen überging.
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