Konstruktives Misstrauensvotum

nach Art. 67 GG einzige Möglichkeit des Deutschen Bundestages, dem Bundeskanzler das Misstrauen auszusprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, den der Bundespräsident unter Entlassung des bisherigen zum neuen Bundeskanzler ernennen muss. a. Misstrauensvotum.

Bundesregierung; Parlament.

Misstrauensvotum, konstruktives
Mißtrauensvotum.




Vorheriger Fachbegriff: konstruktiv | Nächster Fachbegriff: Konsul


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen