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ist die Berührung zweier Gegebenheiten. Geschäftlicher K. (§311 II Nr. 3 BGB) oder geschäftliche Beziehung ist die in der Ausführung mindestens begonnene Anbahnung von Verhandlungen mit dem grundsätzlichen Ziel des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts. Geschäftlicher K. ist eine mögliche Voraussetzung eines Anspruchs aus culpa in contrahendo. Lit.: Köhler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995




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