culpa in contrahendo

(lat. = Verschulden bei Vertragsschluß); Haftung für die schuldhafte Verletzung einer Pflicht (z.B. Obhutspflicht, Auskunftspflicht), die schon bei Eintritt in Vertragsverhandlungen durch ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entsteht. Beispiel: Kunde verletzt sich im Kaufhaus, als er auf einer Bananenschale ausrutscht. Der Geschädigte hat auch ohne Zustandekommen eines Vertrags einen Anspruch auf Schadensersatz.

(Verschulden bei Vertragsschluß, c.i.c.) ist ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut, bei dem im Fall schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten der Verletzer dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Rechtsgrund für die Haftung ist die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens bei geschäftlichem Kontaktim Vorfeld des Vertragsschlusses.

Da es sich bei der c.i.c. um ein subsidiäres Rechtsinstitut handelt, dürfen keine vorrangigen gesetzlichen Vorschriften bestehen, die ihre Anwendbarkeit schlechthin ausschließen.

Eine Haftung aus c.i.c. kommt nur bei Vorliegen einer vertraglichen Sonderbeziehung in Betracht, wobei ein „sozialer Kontakt“ nicht ausreicht. Voraussetzung ist ein Verhalten, das auf Abschluß eines Vertrags oder Anbahnung geschäftlicher Kontakte abzielt.

Desweiteren erfordert die Haftung aus c.i.c. eine Pflichtverletzung, Rechtswidrigkeit und Verschulden, wobei dem Geschädigten auch hier die Beweislastumkehr des § 282 BGB zugute kommt. Bzgl. der Pflichtverletzung haben sich in der Rspr. mittlerweile bestimmte Fallgruppen herausgebildet. Dazu zählen insbesondere die Verletzung von Aufklärungs- und Schutzpflichten, der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlungen, der Abschluß unwirksamer Verträge, der Abschluß inhaltlich nachteiliger Verträge und die Eigenhaftung von Vertretern und Ver-handlungsgehilfen (Sachwalterhaftung).

Schließlich müssen Schaden und haftungsausfül-lende Kausalität festgestellt werden. Zu ersetzen ist grundsätzlich der Vertrauensschaden, wobei die Einschränkung des § 122 I BGB nicht gilt. Besteht die c.i.c. gerade darin, daß ein Vertrag wegen eines der anderen Seite vorwerfbaren Verhaltens nicht zustande gekommen ist, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch auf das Erfüllungsinteresse.

Verschulden beim Vertragsabschluss, allgemein anerkannter Haftgrund. Schon blosse Vertragsverhandlungen erzeugen unter den Parteien nach Treu und Glauben ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und bei Verletzung zum Schadenersatz verpflichtet (z.B. falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse); Vorvertrag.

Verschulden beim Vertragsschluss.

([lat.] Verschulden beim Vertragsschluss) ist das außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelte Institut, bei dem im Fall schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten der Verletzer dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat (z.B. im Warenhaus fällt eine unachtsam aufgestellte Teppichrolle um und verletzt einen Kaufwilligen, im Anlagenrecht wird, womit der Betreffende rechnen musste, mit unrichtigen Testaten eines Wirtschaftsprüfers geworben und Geld im Vertrauen auf die Richtigkeit der Testate angelegt, str. für nicht in Anspruch genommene Tischreservierung in einem Restaurant). Seit 2002 entsteht ein Schuldverhältnis (§311 II BGB) mit Pflichten nach § 241 II BGB auch durch die Aufnahme von Vertrags Verhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit der Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte. Für dieses (der Einfachheit halber wohl am besten weiter als c. i. c. zu bezeichnende) Schuldverhältnis gilt das allgemeine Schuldrecht. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Dötsch, W., Rechtsweg bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahendo, NJW 2003, 1430

(Verschulden bei Vertragsverhandlungen), Abk. cic: Verletzung des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Beeinträchtigung der Rechte, Rechtsgüter oder anderer Interessen eines Beteiligten durch einen anderen Beteiligten (§§311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB).
Voraussetzung der culpa in contrahendo ist zunächst eine Sonderverbindung durch geschäftlichen, nicht bloß sozialen, mit keinem Rechtsgeschäft in Zusammenhang stehenden Kontakt. Diese Sonderverbindung wird begründet durch die Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr.1 BGB), aber auch durch die bloße Anbahnung eines Vertrages (§ 311 Abs. 2 Nr.2 BGB, z.B. durch das Betreten eines Geschäfts in Kaufabsicht) und durch einen ähnlichen geschäftlichen (nicht lediglich sozialen!) Kontakt (§ 311 Abs. 2 Nr.3 BGB, z.B. durch Betreten eines Geschäfts ohne konkrete Kaufabsicht, aber nicht etwa nur, um sich dort aufzuwärmen). Hierdurch wird ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet (vgl. § 311 Abs. 2 BGB), aus dem sich die gesetzliche Pflicht jedes Beteiligten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils ergibt (vgl. § 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflichten können auch gegenüber Dritten bestehen, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen (§ 311 Abs. 3 S.1 BGB, z. B. zugunsten eines minderjährigen Kindes, das seine Eltern in ein Geschäft begleitet).
Erfüllt ist der Haftungstatbestand der culpa in contrahendo, wenn eine vorvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt ist. Ein Verschulden an der Pflichtverletzung wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), so dass sich derjenige, der die objektive Pflichtverletzung begangen hat, exkulpieren muss. Soweit sich eine Partei des durch den geschäftlichen Kontakt begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses bei der Erfüllung ihrer Pflichten durch Dritte vertreten lässt, hat sie für deren Verschulden wie für eigenes einzutreten (§ 278 BGB, Erfüllungsgehilfe). Der Vertreter einer potenziellen Vertragspartei kann allerdings auch selbst vorvertragliche Pflichten haben und persönlich haften, nämlich wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 S. 2 BGB, sog. Sachwalterhaftung). Fallgruppen der culpa in contrahendo:
- treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, wenn zuvor das die Vornahme von Dispositionen rechtfertigende Vertrauen
der anderen Partei erweckt wurde, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen (Einzelheiten
problematisch und str., weil die Privatautonomie grundsätzlich auch die Freiheit umfasst, Verträge nach eigenem Gutdünken nicht abzuschließen).
* Nichtzustandekommen eines Vertrages wegen Unwirksamkeit, wegen eines Mangels der Form des Rechtsgeschäfts oder wegen fehlender Genehmigung, die auf das Verhalten einer Seite zurückgeht, wenn diese bei der anderen Seite besonderes Vertrauen in die Wirksamkeit des Vertrages erweckt hat.
* Abschluss eines nachteiligen oder unangemessenen Vertrages infolge der Verletzung einer Aufklärungspflicht einer Partei gegenüber der anderen (z. B. über den Inhalt des Vertrages oder Eigenschaften des Vertragsgegenstandes; Einzelheiten sind str. und wegen der Abgrenzung zur Anfechtung nach § 123 BGB und zu Mängelgewährleistungsansprüchen problematisch).
Verletzung des Integritätsinteresses durch Beeinträchtigung der auch deiktisch geschützten Rechte
und Rechtsgüter einer Partei durch die andere Partei (zur Vermeidung von Schwächen der Haftung
aus unerlaubter Handlung für Hilfspersonen). Rechtsfolge der culpa in contrahendo ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (§§280 Abs. 1 S.1, 249ff. BGB). Dieser wird i. d. R. auf das sog. negative Interesse, also auf den Vertrauensschaden
gerichtet sein, weil die Herstellung des Erfüllungsinteresses, wo sie denkbar ist (z. B. in den Fällen des Nichtzustandekommens eines Vertrages wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen oder der Unwirksamkeit des Vertrages), wegen der von der Privatautonomie garantierten negativen Abschlussfreiheit problematisch ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§281 Abs. 3, 282 BGB) scheidet bei der culpa in contrahendo wegen des Fehlens einer primären Leistungspflicht aus.

= Verschulden beim Vertragsschluss.




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