Kontokorrentverrechnung

Verrechnung von beiderseitigen Ansprüchen und Leistungen i. S. d. § 355 HGB im Rahmen eines Kontokorrents. Art und Folgen der Kontokorrentverrechnung sind umstritten. Die Rechtsprechung bewertet die Verrechnung als unselbstständigen Teilakt des Saldoanerkenntnisses. Die Verrechnung sei lediglich das Mittel zur Feststellung des Abrechnungsergebnisses, das in das Angebot zum Abschluss des Anerkenntnisvertrages aufgenommen wird und dessen Annahme durch das Saldoanerkenntnis vom Vertragspartner begehrt werde. Verrechnung und Saldoanerkenntnis seien Teile ein und desselben Rechtsaktes. Da die Verrechnung Teil des Angebots auf Abschluss des Anerkenntnisvertrages sei, könne sie nicht automatisch erfolgen, es sei denn, dass das Kontokorrentverhältnis gekündigt oder sonst beendet ist und ein Auszahlungsanspruch des Überschusses nach § 355 Abs. 3 HGB besteht. Folglich besteht aus einem Kontokorrent nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, das an die Stelle der einzelnen in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Leistungen tritt (Novationstheorie). Die Literatur sieht in der Verrechnung eine kausale Saldoforderung, die sich aus den zugrunde liegenden Einzelforderungen zusammensetzt und die Grundlage für das spätere abstrakte Saldoanerkenntnis bildet. Das später zwischen den Parteien vereinbarte Saldoanerkenntnis ersetze die Saldoforderung nicht, sondern trete gern. § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber neben sie. Die Verrechnung finde bei Ablauf der Verrechnungsperiode automatisch statt.

Kontokorrent.




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