Kontrollmitteilungensind schriftliche Mitteilungen einer Finanzbehörde an eine andere Finanzbehörde zur Überprüfung von steuerlichen Verhältnissen eines Stpfl., z. B. anlässlich einer Außenprüfung können durch den Betriebsprüfer K., die für die Besteuerung dritter Personen relevant sind, gefertigt werden (§ 194 III AO). K. sind keine Verwaltungsakte. Gegen sie kann kein Einspruch eingelegt werden. K. werden auch von anderen Behörden dem Finanzamt zur Auswertung übersandt, z. B. bei illegaler Beschäftigung (Mitteilungsverordnung v. 7. 9. 1993 (BGBl. I S. 1554) m. Änd. S. a. Ohne-Rechnung- (OR-)Geschäften Amtshilfe.
Weitere Begriffe : Verbraucherkreditgesetz | Beweisanregung | Pflegeeltern |
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