Netzfahndung(Schleppnetzfahnung): Computergestützte Fahndungsmaßnahme, die den Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen, zum Abgleich von Daten ermächtigt, die bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle oder an einer Kontrollstelle i. S. d. § 111 StPO über Personen gewonnen worden sind. Zweck der in § 163 d StPO geregelten Netzfahndung, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt, ist die Ermittlung Verdächtiger aus einer Menge Unverdächtiger. Voraussetzung ist der Verdacht des Vorliegens einer der in § 111 oder § 100 a Abs. 2 Nr. 6 — 9 oder 11 StPO bezeichneten Straftaten. Anordnungsbefugt ist gemäß § 163 d Abs. 2 S. 1 StPO das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen. Die schriftliche Anordnung ist — bei Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung — auf drei Monate zu befristen (§ 163 d Abs. 3 StPO). Es gelten die grundrechtssichernden Verfahrensregelungen des § 101 StPO.
Weitere Begriffe : Gruppenarbeitsverhältnis | Folgeprämien | Berufsgeheimnisverletzung |
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