Korruption

politischer Begriff für Bestechlichkeit des Behördenapparates und Vetternwirtschaft.

(zu lat. corruptio [F.J Verderbnis, Verderben, Verdorbensein) ist im weiteren Sinn eine allgemeine Bezeichnung für oft sehr subtil gestaltete, elegant maskierte rechtswidrige Gegebenheiten (z.B. Duldung und Förderung von Lügnern, Schmierern, Fälschern, Betrügern und Hochstaplern im öffentlichen Dienst etwa einer Universität gegen entsprechende Gegenleistung, Sittenverfall, Rechtsbruch), im engeren Sinn für die in der Form der Bestechung und der Bestechlichkeit strafbaren Sachverhalte. K. ist bedingungslos zu bekämpfen, so sehr die korrupten Beteiligten auch durch kollu- sive Gegenwehr das Recht zu schädigen versuchen. Sie schadet in jedem Fall der Allgemeinheit. Einen besonderen Straftatbestand der K. gibt es nicht. Zum 15.2. 1999 sind das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung in Kraft getreten. Lit.: Körte, M., Kampfansage an die Korruption, NJW 1997, 2556; Überhoven, M., Korruption und Bestechungsdelikte, 1999; Korruption, hg.v. Pieth, M., 1999; Eigen, P., Das Netz der Korruption, 2003; Bannenberg, B. /Schaupensteiner, W., Korruption in Deutschland. Portrait einer Wachstumsbranche, 2004; Hetzer, W., Korruptionsbekämpfung in Europa, NJW 2004, 3746; Saliger, F. u.a., Korruption und Betrug durch Parteispende, NJW 2005, 1073; Greeve, G., Korruptionsdelikte in der Praxis, 2005; Dölling, D., Handbuch der Korruptionsprävention, 2007

wird im Strafrecht vor allem mit den Vorschriften gegen Abgeordnetenbestechung (§108 e StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und -gewährung, Bestechung (§§ 331 ff. StGB), Verletzung von Dienst- oder Privatgeheimnissen (§§ 353 b, 203 StGB, Berufsgeheimnis), Geheimnisverrat (§ 17 UWG), Angestelltenbestechung (§ 299 StGB), Submissionsabsprachen (§ 298 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sowie gegen Stimmenkauf, -verkauf bekämpft. Strafbar sind auch bestimmte Auslandsdelikte (s. § 5 Nr. 7, 12-14 a, § 6 Nr. 8 StGB, Art. 2 § 2 EU-BestechungsG vom 10. 9. 1998, BGBl. II 2340, Art. 2 § 3 Ges. zur Bekämpfung internat. Bestechung vom 10. 9. 1998, BGBl. II 2327). Das Steuergeheimnis hindert die Verfolgung von K. nicht. Auch die Verdingungsordnungen sollen der K. vorbeugen. Zur Behandlung der K. im Zivil- und Arbeitsrecht Schmiergelder, im Steuerrecht Bestechung, im Beamtenrecht Geschenke, Annahme von -n durch Beamte.




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