Kostbarkeit

eine bewegliche Sache, deren Wert im Verhältnis zu Grösse und Gewicht vergleichsweise
- zu anderen Sachen - besonders hoch ist. Massgebend ist die Verkehrsauffassung. K.en sind z.B. Schmucksachen, Münzen, Kunstgegenstände, seltene Bücher. K.en sind hinterlegungsfähig, § 372 BGB (i»Hinterlegung). Bei einer Pfändung von K.en hat diese der Gerichtsvollzieher stets an sich zu nehmen (kein Belassen beim Schuldner!), § 808 ZPO. Der Frachtführer haftet bei Verlust oder Beschädigung eines Gutes, welches eine K. darstellt, nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Wert des Gutes bei der Übergabe zur Beförderung angegeben worden ist, § 429 HGB.

(§ 372 BGB) ist die kleine Sache von großem Wert. Sie ist hinterlegungsfähig. Durch Hinterlegung kann der Schuldner frei werden.




Vorheriger Fachbegriff: Kosmetische Mittel | Nächster Fachbegriff: Kosten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen