Kostenübernahme

Anspruch von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Geldersatz für Behandlungen oder medizinische Leistungen. Unter den Voraussetzungen des neu gefassten § 13 Abs. 2 SGB V besteht seit 1.1. 2004 für alle Krankenversicherten anstelle der Sachleistung oder Dienstleistung ein Anspruch auf Geldersatz gegen die Krankenkasse. Neben den Fällen, dass eine unaufschiebbare Leistung der Kasse nicht als Sach- oder Dienstleistung erbracht werden konnte oder die Krankenkasse die Behandlung rechtswidrig verweigert hatte, können nun nach vorheriger Beratung und nach Maßgabe des Satzungsrechts der jeweiligen Krankenkasse wie bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten nach Selbstzahlung den Kostenersatz unter Abzug der Verwaltungskosten bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einfordern.




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