Satzungsrecht
einerseits das durch eine Satzung geschaffene Recht, andererseits das Recht zum Erlaß einer Satzung (Satzungsgewalt). Satzungsgewalt räumt der Staat den Selbstverwaltungskörperschaften (insbes. Gemeinden, Landkreise, Universitäten) ein (durch Landesgesetz, insbes. Gemeindeordnung, oder Bundesgesetz).
ist objektiv die Gesamtheit der durch Satzung geschaffenen Rechtssätze und subjektiv das Recht zur Schaffung einer Satzung (Satzungsgewalt). Das Recht zur Schaffung einer Satzung beruht im Privatrecht auf der Privatautonomie und im öffentlichen Recht teils unmittelbar auf der Verfassung (z.B. Art. 28 II GG), teils auf sonstigem formellem Gesetz. Durch die Verleihung des Satzungsrechts räumt der Staat dessen Träger die Befugnis ein, nicht nur auf einem bestimmten Sachgebiet, sondern im umfassenden Rahmen des gesamten Kompetenzbereichs, Recht zu setzen. Lit.: Adler, L., Das Satzungsrecht, 1997; Engel-Boland, S., Gemeindliches Satzungsrecht, 1999; Kim, S., Das kommunale Satzungsrecht; 2000
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