Sachleistung, Sozialrecht: Bereitstellung in Form der Hingabe oder des Zur-Verfügung-Stellens von Sachen oder Sachgesamtheiten. Die grundsätzliche Regelung für alle Bereiche des Sozialgesetzbuches befindet sich im § 11 S.1 SGB I, wonach Gegenstand der sozialen Rechte u. a. Sachleistungen sind, abzugrenzen von den Dienstleistungen und den Geldleistungen. Klassisches Beispiel ist die Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach §2 SGB V werden u. a. Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel, Verpflegung und die Unterbringung in Krankenhäusern, Anstalten und Heimen als Sachleistung an die Versicherten erbracht. Sachleistungen gehören im Übrigen zu den typischen Leistungsarten in der Unfallversicherung und in der dem SGB V nachgebildeten Pflegeversicherung.
Weitere Begriffe : Verwahrung in Anstalten | Absolution | Viehverstellung |
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