Kostentrennung
, Grundsatz der Kosteneinheit.
liegt vor, wenn die Kosten einzelner Prozesshandlungen, einzelner Prozessabschnitte oder eines ganzen Rechtszuges gesondert von den übrigen Kosten eines Rechtsstreits auferlegt werden. K. ist in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen, z. B. bei Terminsversäumung, Verweisung an das zuständige Gericht u. a. m. (vgl. §§ 94-97, 281 III, 344 ZPO).
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