Prozesshandlung
im weiteren Sinne ist jede Willensbetätigung des Gerichts, der Parteien oder sonstiger Prozessbeteiligter, durch die ein Prozess in Gang gesetzt, weiterbetrieben, beendigt oder sonst in seinem Verlauf beeinflusst werden soll (z.B. Erhebung einer Klage, Beweisantritt, Geständnis, Anerkenntnis, Vergleich, Urteil usw.). Im engeren Sinne sind P.en die vorbezeichneten Handlungen unter Ausschluss derjenigen des Gerichts. Die Wirksamkeit einer P. beurteilt sich ausschliesslich nach dem Prozessrecht (z.B. ZPO, StPO usw.). Unwirksam kann, eine P. z.B. sein wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form (Fernschreiben) oder wegen fehlender Prozessfähigkeit des Handelnden. Eine Anfechtung wegen Willensmängeln, z.B. wegen Irrtums, ist ausgeschlossen. Dagegen kann einer P., die gegen Treu und Glauben verstösst, die (prozessuale) Einrede der Arglist (des Rechtsmissbrauches) entgegengesetzt werden.
ist die prozessgestaltende Beteiligung der Partei und der Streitgehilfen bzw. ihrer Vertreter (im weiteren Sinn auch des Gerichts, str.) an einem Verfahren. Die P. kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Sie ist meist einseitig (z.B. Klage, Einspruch, Anerkenntnis, Behaupten, Gestehen, Bestreiten, Beweisantritt, Antrag an das Gericht). Die Wirksamkeit der P. erfordert bestimmte Voraussetzungen (Prozesshandlungsvoraussetzungen, nämlich vor allem Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessvollmacht, Postulationsfähigkeit). Für die P. gelten nicht die Regeln der materiellrechtlichen Rechtshandlungen (Rechtsgeschäfte). Lit.: Baumgärtel, G., Wesen und Begriff der Prozesshandlung, 2. unv. A. 1972; Stadlhofer-Wissinger, A., Das Gebot in der Zwangsversteigerung - eine nicht anfechtbare Prozesshandlung, 1993
jede auf eine prozessrechtliche Wirkung abzielende, d. h. den Prozessablauf gestaltende oder bestimmende Handlung der Parteien und des Gerichts. Die Prozesshandlung ist — soweit nicht Abweichendes gesetzlich vorgeschrieben ist — grundsätzlich formfrei und wird mit Zugang wirksam. Sie kann nur von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden und ist im Übrigen bedienungsfeindlich. Für ihre Wirksamkeit ist das Vorliegen aller Prozesshandlungsvoraussetzungen erforderlich.
ist jede prozessgestaltende Betätigung, sowohl eine solche des Gerichts als auch der Parteien, Beteiligten oder Dritter; insoweit spricht man auch von Parteihandlungen. Diese werden in Bewirkungs- und Erwirkungshandlungen unterteilt. Keine P.en sind Realakte und Rechtsgeschäfte (s. a. Willenserklärung, 3). Parteihandlungen dürfen nur mit einer solchen Bedingung verbunden werden, die einen innerprozessualen Vorgang darstellt (z. B. Hilfsantrag). Die Wirksamkeit einer P. hängt von bestimmten Prozesshandlungsvoraussetzungen ab, nämlich: Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessvollmacht, Postulationsfähigkeit, gesetzliche Vertretungsmacht, die für bestimmte Prozesshandlungen vorgeschriebene Form und Frist, ferner der Zugang der Erklärung (an Gericht oder Prozessgegner).
jede prozeßgestaltende Handlung einer Partei oder eines Streitgehilfen bzw. ihrer Vertreter, die in ihren Voraussetzungen und Wirkungen allein dem Prozeßrecht unterliegen (z.B. Klageerhebung, Einlegung eines Rechtsmittels, Stellen eines Antrags, Bestreiten, Beweisantritt, Geständnis). Voraussetzungen: Parteifähigkeit, Prozeßfähigkeit, u.U. gesetzliche Vertretung oder Prozeßvollmacht, Postulationsfähigkeit (Verhandlungsfähigkeit), z.T. bestimmte Form oder Frist, Zugang. Keine P. sind Realakte (» Rechtshandlung) und Rechtsgeschäfte (z.B. Aufrechnung, Anfechtung, Kündigung). Werden sie im Prozeß erklärt, so sind sie gleichzeitig Rechtsgeschäft und?.
ist im Zivilprozeß ein Verhalten einer Partei, das im wesentlichen darauf gerichtet ist, einen Erfolg auf prozessualem Gebiet herbeizuführen. Wird die prozessuale Wirkung durch die P. unmittelbar herbeigeführt (z.B. Klagerücknahme nach § 269 BGB, Einlegung von Rechtsmitteln), spricht man von einer Bewirkungshandlung. Wenn noch ein Tätigwerden des Gerichts erforderlich ist (z.B. bei Beweisanträgen), liegt eine Erwirkungshandlung vor. Eine P. wird regelmäßig einseitig vorgenommen. Zweiseitige P. nennt man Prozeßverträge. Eine P., die unter einer Befristung erfolgt, ist unzulässig. Ebenso darf sie nicht unter einer Bedingung stehen, wenn es sich um ein ungewisses Ereignis außerhalb des Verfahrens handelt. Eine Bedingung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die P. von einem innerprozessualen Vorgang abhängig gemacht wird, sog. Prozeßbedingung. Typisches Beispiel hierfür ist die Prozeßaufrechnung des Beklagten. Da es sich bei den P. nicht um Rechtsgeschäfte handelt, sind die §§ 116 ff. BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar.
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