Kraft-Wärme-Kopplung

K.-W.-K. ist die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Nutzwärme in einer ortsfesten Anlage. Die Förderung der K.-W.-K. regelt das G v. 19. 3. 2002 (BGBl. I 1092) m. Änd. Zweck ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus K.-W.-K. auf 25 v. H. zu leisten, durch


den befristeten Schutz von K.-W.-K.-Anlagen,


die Förderung von Modernisierung und Neubau dieser Anlagen und von Wärmenetzen sowie


die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle.
Für Netzbetreiber bestehen Abnahme- und Vergütungspflicht. Werden Großfeuerungsanlagen wesentlich geändert oder neu errichtet, so sind K.-W.-K-Maßnahmen durchzuführen, es sei denn, sie sind technisch unmöglich oder unverhältnismäßig, was vom Betreiber darzulegen wäre (§§ 7 und 21 der 13. DVO zum BImSchG v. 20. 7. 2004, BGBl. I 1717, m. Änd.). S. a. Fernwärme.




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