Kraftfahrzeughalter
Fahrzeughalter.
(§ 7 StVG) ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, über das Kraftfahrzeug hat. Der K. braucht nicht Eigentümer des Kraftfahrzeugs zu sein. Er haftet nach §7 StVG aus Gefährdungshaftung für Schäden Dritter beim Betrieb des Kraftfahrzeugs (ausgenommen höhere Gewalt). Lit.: Rediger, A., Rechtliche Probleme der sogenannten Halterhaftung, 1993
Halter eines Kraftfahrzeugs, Straßenverkehrshaftung (2), Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
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