Kraftfahrzeughalterhaftung

(verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges für Schäden, die durch die Tötung oder Verletzung eines Menschen oder durch Sachbeschädigungen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht werden (§ 7 Abs. 1 StVG).
Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG; keine Halterhaftung besteht für Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, § 8 Nr.1 StVG). Halter des Kraftfahrzeuges ist nicht der Eigentümer, sondern derjenige, der es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (bei einer sog. „Schwarzfahrt” haftet anstelle des Halters derjenige, der ohne Wissen und Wollen und ohne Verschulden des Halters das Fahrzeug benutzt, §7 Abs. 3 StVG). Der Unfall ist nicht nur dann dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen, wenn dabei motorischen Kräfte unmittelbar oder mittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt haben (sog. „maschinentechnischer Betriebsbegriff”), sondern auch dann, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung stand, ohne dass es darauf ankommt, ob der Motor als Kraftquelle auf das Fahrzeug gewirkt hat (sog. „verkehrstechnischer Betriebsbegriff”). Nach dem Zweck des Gesetzes, die Verkehrsteilnehmer vor den wachsenden Gefahren des heutigen Kraftfahrzeugverkehrs zu schützen, ist der Begriff des Betriebs nach h. M. weit zu fassen (so sind auch Unfälle mit liegen gebliebenen Fahrzeugen oder während Be- und Entladevorgängen dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen). Ausgeschlossen ist die Halterhaftung, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht (§7 Abs. 2 StVG, vor der Angleichung der Haftung aus § 7 StVG an andere Gefährdungshaftungstatbestände im Jahre 2002 war die Haftung für ein sog. „unabwendbares Ereignis” ausgeschlossen).
Die Haftung ist summenmäßig beschränkt (§§ 12, 12 a StVG), umfasst seit der Neuregelung der schadensersatzrechtlichen Vorschriften im Jahre 2002 aber auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 11 S. 2 StVG). Ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten (§ 9 StVG) und das Bestehen von Gefährungshaftungsansprüchen gegen andere Halter wegen des Mitwirkens deren Fahrzeuge am Unfall (§ 17 StVG) ist zu berücksichtigen. Der Fahrer selbst kann gegen den Halter keinen Anspruch aus der Halterhaftung geltend machen (§ 8 Nr.2 StVG). Werden Ansprüche nicht innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen dem ersatzpflichtigen Halter angezeigt, sind sie verwirkt, sofern die rechtzeitige Anzeige nicht unverschuldet unterblieb oder der Ersatzpflichtige anderweitig Kenntnis von dem Unfall erlangt hat (§ 15 StVG).
Schadensersatzansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbes. aus unerlaubter Handlung, bleiben daneben unberührt (§16 StVG). Der Fahrer haftet neben dem Halter aus vermuteten Verschulden (118 StVG; er kann sich also durch den Nachweis fehlenden Verschuldens — nicht der Verursachung durch höhere Gewalt — entlasten). Der Halter hat für sich und den (jeweiligen) Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (§ 1 PflVG), aus der der Geschädigte einen unmittelbaren (sog. Direkt-) Anspruch gegen den Versicherer hat (§ 3 PflVG).




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