Halterhaftung
Pflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs zur Tragung der Verfahrenskosten, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, bis zur Verjährung nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordert.
. Früher machten bei Halt- u. Parkverstössen die Kfz.-Halter vielfach geltend, nicht sie, sondern ein Dritter, den sie nicht nennen könnten oder nennen müssten, habe den Verstoss begangen. Nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Betroffenen" (in dubio pro reo) konnte der Halter in solchen Fällen mangels Beweises nicht belangt werden. Seit 1987 besteht eine gebührenrechtliche H.: Wenn der Fahrer nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden kann und das Bussgeldverfahren deshalb eingestellt wird, so werden dem Halter oder seinem Beauftragten die Verfahrenskosten auferlegt; die H. greift nicht ein, wenn sie im Einzelfall unbillig wäre, z.B. weil das Kfz. gestohlen war (§25a StVG). Die Kostenhöhe ist pauschaliert, solange das Verfahren noch vor der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft anhängig ist, oder im gerichtlichen Verfahren.
insbes. Zivilrecht: Haftung des Fahrzeughalters, Tierhalterhaftung.
Owi-Recht: Besondere Haftungsregelung für die Kosten von Ermittlungsverfahren bei Halt- oder Parkverstößen, die der Absicherung der Verwaltungsbehörde dient. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der verantwortliche Führer des Kfz nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so haftet der Fahrzeughalter nach § 25 a StVG gegenüber der Verwaltungsbehörde für die Kosten des Verfahrens.
Kann der Führer eines Kfz., der gegen die Vorschriften über das Halten im Straßenverkehr oder das Parken verstoßen hat, vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, können dem Halter des Kfz. die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt werden (§ 25 a StVG).
Abschleppen, Anmeldefrist nach Unfall, Betriebsunfähigkeit, Haftpflichtversicherung, Mitverschulden, Schmerzensgeld, Verjährung.
Der Kraftfahrzeughalter darf die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs nicht zulassen, wenn ihm zumindest bekannt sein muß, daß das Fahrzeug Mängel aufweist (Bremsen, Bereifung, Beleuchtung usw.). Er ist zur Überwachung auch seines Fuhrparks verpflichtet und darf diese Verantwortung nur auf sachkundiges, vertrauenswürdiges Personal übertragen, das er allerdings durch Stichproben überwachen muß, andernfalls haftet er strafrechtlich, das heißt, er wird für die Mängel selbst mit Bußgeld belegt und bei einem daraus resultierenden Unfall wegen fahrlässiger Körperverletzung usw. bestraft. Das gilt auch, wenn er einen unfähigen Kraftfahrer beschäftigt oder einen solchen, der keine Fahrerlaubnis besitzt.
Zivilrechtlich steht neben der Verschuldenshaftung die sogenannte Gefährdungshaftung die den Nachweis eines Verschuldens nicht erfordert und die nur an die Tatsache anknüpft,
daß ein Kraftfahrzeug als eine Gefahrenquelle in Betrieb gesetzt worden ist, aber andererseits dem Umfang nach gesetzlich beschränkt ist. Ausgeschlossen ist diese Gefährdenshaftung
bei Kraftjahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h,
gegenüber mit dem Kraftfahrzeug beförderten Insassen (anders aber bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung),
bei nicht schuldhaft ermöglichten Schwarzfahrten eines Dritten,
wenn ein unabwendbares Ereignis den Schaden verursacht hat,
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war und dies weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Einrichtungen beruht.
Als unabwendbar gilt ein Ereignis aber nur dann, wenn es selbst durch die äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht zu verhindern war.
Der Unfall ist binnen 2 Monaten, nachdem der Geschädigte vom Schaden und der Person des Halters Kenntnis erlangt hat, anzuzeigen. Die Ansprüche verjähren in 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren.
Gehaftet wird im Falle der Tötung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von 250 000 DM oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 15 000 DM, im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt wurden, nur bis zum Betrag von 50 000 DM.
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