Kraftfahrzeugunternehmerbetreiben Gütertransport oder Personenbeförderung auf der Straße. Ab 4. 12. 2011 gelten für die Tätigkeit von K. harmonisierte Rahmenbedingungen gem. VO (EG) 1071/2009 v. 21. 10. 2009 (ABl. L 300/51) zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Ein K. muss seine tatsächliche, dauerhafte Niederlassung in der EU haben, er muss zuverlässig, finanziell leistungsfähig und geeignet sein. Diese Anforderungen werden in den Art. 5 ff. und den Anhängen detailliert festgelegt. Die VO regelt darüber hinaus die gegenseitige Anerkennung von bestehenden Zulassungen sowie die Überwachung der K. Die VO gilt insbes. nicht für K., die kein Gütertransport-Fz. mit zulässigem Gesamtgewicht von über 3,5 t einsetzen und für K., die Personenbeförderung nur zu nicht gewerblichen Zwecken ausüben (Art. 1).
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