Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt)
1.
Rechtsgrundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i. d. F. v. 26. 9. 2002 (BGBl. I 3818), zul. geänd. d. G v. 27. 5. 2010 (BGBl. I 668). Zugehörige Rechtsverordnung (Art. 80 GG) ist die KraftSt-Durchführungsverordnung i. d. F. v. 26. 9. 2002 (BGBl. I 3856), zul. geänd. d. G v. 29. 5. 2009 (BGBl. I 1170). Die KraftSt ist eine Verkehrsteuer. Die Ertragshoheit steht ab 1. 7. 2009 dem Bund zu (zuvor den Ländern). Die Länder erhalten hierfür als Kompensation einen jährlichen Festbetrag in Höhe von rund 9 Milliarden Euro.
2.
Die KraftSt wird erhoben für das Halten eines Kraftfahrzeugs oder Kfz-Anhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, die Zuteilung eines Kennzeichens für Probe- und Überführungsfahrten und die widerrechtliche Benutzung auf öffentlichen Straßen (§ 1 KraftStG). Steuerbefreiungen bestehen u. a. für nicht zulassungspflichtige Kfz und für bestimmte Kfz von Bund und Ländern, Gemeinden, Polizei und Körperbehinderten (§§ 3, 3 a KraftStG).
3.
Steuerschuldner ist die Person, für welche das Kraftfahrzeug zugelassen ist, bei widerrechtlicher Benutzung jeder Benutzer, bei gebietsfremden Fahrzeugen, wer das Fahrzeug im Inland benutzt, bei rotem Kennzeichen der, dem es zugeteilt ist (§ 7 KraftStG).
4.
Bemessungsgrundlage für die KraftSt ist bei Krafträdern und Personenkraftwagen grundsätzlich der Hubraum, bei Personenkraftwagen sind zusätzlich die Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen zu beachten. Bei anderen Fahrzeugen ist auf das zulässige Gesamtgewicht, die Anzahl der Achsen und Schadstoff- und Geräuschemissionen abzustellen (§ 8 KraftStG). Ab 11. 12. 1999 ist für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2500 kg die sog. EG-Abgasrichtlinie zu beachten. Die Abgasgrenzwerte für Kohlenmonoxid, Stickoxyde und Kohlenwasserstoffe sinken mit den Reglements Euro-3 vom Jahr 2000 an und Euro-4 vom Jahr 2005 an auf etwa ein Drittel der vor dem 1. 1. 2000 maßgeblichen Werte. Die Schadstoffemission wird in der Schlüsselnummer im Fahrzeugschein ausgewiesen. Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß werden höher belastet. Für die Besteuerung von Pkw, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, existieren derzeit unter Berücksichtigung der verschiedenen zeitlichen Anwendungsbereiche 15 verschiedene Steuersätze für Pkw mit Otto-Motor sowie 15 verschiedene Steuersätze für Pkw mit Dieselmotor. So sind z. B. für geschlossene schadstoffarme Pkw mit Schlüsselnummer 01 und Antrieb durch Otto-Motor ab 1. 1. 2005 15,13 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum zu entrichten. Bei Antrieb durch Dieselmotor steigt der Betrag auf 27,35 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum. Fahrzeuge, die den Normen Euro-3 (Zulassung vor 1. 1. 2000) und Euro-4 (Zulassung vor 1. 1. 2005) entsprechen, erhalten der Höhe nach begrenzte Steuerbefreiungen bis 31. 12. 2005. Für Oldtimer, d. h. Fahrzeuge, die älter als 25 Jahre sind, müssen 191,73 EUR jährlich entrichtet werden.
5.
Ab 1. 7. 2009 neu zugelassene Fahrzeuge werden nach dem Schadstoffausstoß besteuert. Maßgeblich ist dann in erster Linie der Kohlendioxidausstoß und damit der Verbrauch eines Pkw. Dabei ist ein linearer, an der Kohlendioxid-Emission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 EUR je g/km vorgesehen. Eine Basismenge von Kohlendioxidausstoß bleibt steuerfrei. Bis zum 31. 12. 2011 ist dies eine Menge von 120 g/km. Dieser Betrag reduziert sich für 2012 und 2013 auf 110 g/km und beträgt ab 1. 1. 2014 noch 95 g/km. Der Hubraum eines Pkw sowie die Antriebsart -Diesel oder Benziner- bleiben im Rahmen eines Sockelbetrages weiter Teil der Bemessungsgrundlage. Dieser Sockelbetrag beträgt für Pkw mit Fremdzündungsmotor (Benziner) 2 EUR pro angefangene 100 ccm Hubraum und für Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel) 9,50 EUR pro angefangene 100 ccm Hubraum.
Durch diese Neuregelung werden kleinere, sparsame Fahrzeuge begünstigt, z. B. für einen Smart fortwo mit einem Hubraum von 999 ccm und einem Kohlendioxid Ausstoß von 112 g/km sinkt die KfzSt von 67 EUR auf 20 EUR.
Der Altbestand (Zulassung des Kfz bis zum 30. 6. 2009) soll nach einer Übergangszeit ab 2013 in die schadstofforientierte Besteuerung überführt werden.
6.
Verfahren: Der Halter eines inländischen Kfz hat dieses über die Zulassungsbehörde beim Finanzamt, der eines ausländischen bei der Zollstelle anzumelden (§§ 3, 10 ff. KraftStDV). Es handelt sich dabei um eine Steuererklärung. Das Finanzamt (die Zollstelle) setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner durch einen Steuerbescheid bekannt (§ 12 I KraftStG). Eine Steuerkarte erhalten nur die Halter nicht im Inland zugelassener Fahrzeuge. Die Steuer wird grundsätzlich unbefristet festgesetzt, es sei denn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht steht fest. Es handelt sich daher um einen Dauerbescheid. Die KraftSt ist i. d. R. jährlich im voraus zu entrichten (§ 11 KraftStG); vgl. auch Steuerkarte (2).
7.
Im Hinblick auf die Feinstaubbelastung soll die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Partikelfiltern steuerlich gefördert werden. Die Nachrüstung des Pkw muss innerhalb des Zeitraums 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2009 erfolgt sein. Es muss sich um ein Fahrzeug handeln, dass bis zum 31. 12. 2006 erstmals zugelassen wurde. Die Nachrüstung wird mit einem staatlichen Zuschuss von 330 EUR gefördert. Für Diesel-Pkw ohne Filter erhöht sich die Kfz-Steuer ab 1. 4. 2007 um 1,20 EUR je 100 ccm Hubraum.
8. Befreiungen: Neuwagenkäufe mit Erstzulassung im Zeitraum 5. 11. 2008 bis zum 30. 6. 2009 erhalten für 1 Jahr eine Kfz-Steuerbefreiung. Dieser Begünstigungszeitraum verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn ein Pkw, die Voraussetzungen der Schadstoffklassen EURO Norm 5 oder 6 der EU-Verordnung 715/2007 (v. 20. 6. 2007, ABl. EU 2007 Nr. L 171) erfüllt. Die Regelung endet in jedem Fall am 31. 12. 2010. Letzteren Fahrzeugen steht auch bei Zulassung vor dem 5. 11. 2008 eine einjährige Steuerbefreiung zu. Diese beginnt am 1. 1. 2009 und steht jeweils dem Halter zu, auf den das Fahrzeug zu Beginn oder im Laufe des Begünstigungszeitraums (1. 1.-31. 12. 2009) zugelassen ist.
Diesel-Fahrzeuge, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen werden und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügen, erhalten eine Steuerbefreiung. Diese beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge sind, ist für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer befreit.
Vorheriger Fachbegriff: Kraftfahrzeugsteuer | Nächster Fachbegriff: Kraftfahrzeugunternehmer